Corona Hilfe Rückforderung Anwalt

Zum Höhepunkt der Corona-Krise in den Jahren 2020 und 2021 unterstützte der Staat sehr viele Unternehmen, Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige mit unterschiedlichen Coronahilfen.

Die Betroffenen haben die erbetenen Hilfen seinerzeit überraschend schnell und unbürokratisch erhalten.

Corona Hilfe Rückzahlung Anwalt

Verschiedene Coronahilfen gab es beim Bund und den Ländern

Seinerzeit gab es verschiedene Arten und Bezeichnungen der Hilfen, im Wesentlichen abhängig von dem jeweiligen Förderzeitraum. So gab es z.B. als erste Hilfe ab dem 01.04.2020 die sog. „Corona-Soforthilfe“, später gab es die „Überbrückungshilfe I“, dann die „Überbrückungshilfe II“, die „Novemberhilfe und dann die Dezemberhilfe“, die „Überbrückungshilfe III inklusive der Neustarthilfe“, dann die „Überbrückungshilfe III Plus“, die „Überbrückungshilfe IV“, dann die „Neustarthilfe Plus“, zuletzt die „Neustarthilfe 2022“.

Ein Großteil der unterstützten Firmen konnte sich auf diese Weise wirtschaftlich über Wasser halten.

Jetzt aber fordern Bund und Länder die Coronahilfen von vielen Empfängern teilweise oder vollständig zurück, weil angeblich die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfen seinerzeit doch nicht vorgelegen haben sollen.

Die Anfragen aus Berlin, aber auch aus dem gesamten Bundesgebiet an unsere Kanzlei, hier beratend zu helfen, sind zuletzt enorm angestiegen. Dies deckt sich mit Medienberichten, wonach es bei Schuldnerberatungen jüngst einen großen Anstieg von Beratungsanfragen in der Sache gegeben haben soll.

Viele Rückforderungsbescheide sind rechtsfehlerhaft – zahlen Sie bitte nicht!

Wir haben bei der Vielzahl der vorgelegten Anfragen die Erfahrung gemacht, dass die Rückforderung der Hilfe durch Bund und Länder nicht immer rechtens ist.

Unsere Kanzlei prüft als einen Angriffspunkt gegen die Rückforderungsbescheide z.B., ob seinerzeit bei den Zuwendungsbescheiden die Bedingungen für das jeweilige Förderprogramm klar festgelegt wurden. Häufig ist dies nicht der Fall, was sich auch damit erklären lässt, dass seinerzeit viele Förderhilfen aufgrund des Zeitdrucks zu rasch und „mit heißer Nadel gestrickt“ worden sind.

Jetzt bei den Rückforderungsbescheiden legen Bund und Länder die damaligen Zuwendungsvoraussetzungen immer wieder einfach anders aus, was dazu führt, dass die betroffenen Unternehmen vermeintlich nicht Begünstigte waren, und begründen so ihren Rückzahlungsanspruch.

Dies ist aber rechtlich nicht statthaft.

 
Unser Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Meiningen

Unsere Rechtsauffassung haben wir z.B. auch in einem obsiegenden Urteil vor dem Verwaltungsgericht Meiningen Ende 2022 (Aktenzeichen 8 K1325/21) zugunsten eines Mandanten erfolgreich durchsetzen können. In diesem Fall konnten wir erreichen, dass die betroffene Unternehmerin die erhaltene Hilfe von ca. € 20.000,– nicht zurückzahlen musste.

Hintergrund des Falls war, dass unsere Mandantin einen Bewilligungsbescheid vom 07.04.2020 erhalten hatte „zur Bewältigung der Krisensituation in ihrem Unternehmen (…) auf der Grundlage der Richtlinie des Förderprogramms Corona 2020“.

Mit Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 18.10.2021 hat dann die Thüringer Aufbaubank den Bewilligungsbescheid in voller Höhe widerrufen und die vollständige Rückzahlung des gezahlten Betrags binnen 4 Wochen gefordert.

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Nach unserem Widerspruch und unserer Klageerhebung stellte dann das erkennende Verwaltungsgericht in seinem auch rechtskräftig gewordenen Urteil fest, dass etwa die Bewilligungsbehörde nach Erlass des Zuwendungsbescheids die darin verwandten Begrifflichkeiten nicht mehr frei auslegen könne, so dass eine Zweckverfehlung nicht angenommen werden könne, was zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs- und Leistungsbescheids der Behörde führte, der damit aufzuheben war.

Wirtschaftliche Folgen des Urteils: Die Mandantin konnte die erhaltenen € 20.000,– final behalten, und die gesamten Kosten des Rechtsstreits musste zudem (in diesem Fall) der Freistaat Thüringen tragen.

 

Achtung: Bei Erhalt eines Rückforderungsbescheids ist Eile geboten!

Wichtig in dieser Art von Fällen:

Sobald Sie einen Widerrufsbescheid erhalten, ist immer Eile geboten.

Denn wenn Behörden Ihnen gegenüber handeln, sind für Ihre Reaktionszeit immer enge Fristen gesetzt:

Wenn Sie sich gegen einen Rückforderungsbescheid wehren wollen, müssen Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Frist: 1 Monat seit Zugang des Bescheids! Ein verspätet eingelegter Widerspruch kann in der Regel nicht mehr geheilt werden. Darum achten Sie unbedingt auf die Einhaltung dieser Frist!

Dann die zweite Frist, die Klagefrist. Sollte der Bund oder das Land Ihrem eingelegten Widerspruch nicht „abhelfen“ wollen, ist für Sie Klage geboten, ebenfalls regelmäßig innerhalb einer Frist von 1 Monat einzulegen seit Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids auf Ihren eingelegten Widerspruch hin.

Sie sehen, hier muss schon mit Blick auf die einzuhaltende Frist ganz genau und auch schnell gearbeitet werden.

Fazit:

Betroffene, die zur Rückforderung ihrer Corona-Hilfen aufgefordert sind, sollten unter keinen Umständen dieser Aufforderung ohne vorherige anwaltliche Prüfung nachkommen.

Unsere Erfahrung zeigt, dass in vielen Fällen die Betroffenen diese Gelder von Rechts wegen nicht zurückzahlen müssen.

Gern können Sie sich an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen gern, so wie bereits vielen anderen Betroffenen erfolgreich helfen konnten.

 

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