Die Coronavirus-Krise hat zunehmend dramatische negative Folgen für die deutsche und internationale Wirtschaft. Auch geraten viele Betriebe und Unternehmen inzwischen in erhebliche Bedrängnis und fragen sich teilweise, ob eine abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung ihre Schäden durch die Schließungen bezahlen muss?

Grund genug für die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg, hier die wichtigsten Fragen zu beantworten:

Bei einer Pandemie oder Seuche können sich Unternehmen, die von Betriebsschließungen betroffen sind, glücklich schätzen, wenn sie gegen derartige Betriebsschließungen versichert sind und die Versicherung ihre Schäden ersetzt. Diese Versicherung haben vor allem Lebensmittel verarbeitende Betriebe und Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes abgeschlossen.

Hier sind vor allem Unternehmen mit sog. “Multi-Risk-Policen” in einer vorteilhaften Situation, denn diese sorgen dafür, dass den Versicherungsnehmer die Kosten für das ruhende Geschäft übernommen werden, weitere Kosten und teilweise sogar der entgangene Gewinn ersetzt werden.

Doch inzwischen verweigern diverse Versicherungen die Leistung, unter anderem mit der Begründung, weil das Corona-Virus nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen als Bedingungseintritt, der den Versicherungsfall auslösen würde, genannt war. Andere berufen sich darauf, dass die Krankheiten abschließend aufgezählt worden seien und andere Krankheiten nicht Versicherungsschutz berechtigen würden.

Dabei war das Corona-Virus noch vor einigen Monaten komplett unbekannt und so ist nicht verwunderlich, dass es noch nicht in den Versicherungspolicen aufgeführt wurde und auch nicht aufgeführt werden konnte.

Auch ist hier fraglich, wie die Schließung angeordnet worden sein muss: 

Sofern Deckungsschutz für behördliche Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz vereinbart wurde, könnten hier betroffene Betriebe vernünftige Chancen haben, dass die Versicherung zahlen muss. Das könnte auch in dem konkreten Fall der Corona-Pandemie gelten, in dem nicht eine einzelne Gaststätte, Hotel u.a. geschlossen wurde, sondern alle Betriebe z.B. per Allgemeinverfügung.

Das sollte von den betroffenen Betrieben immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden.

Auch eventuelle Ausschlussklauseln der Versicherer z.B. in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, in denen z.B. aufgeführt ist, dass Schäden durch neue Pandemien nicht versichert sind, sollten überprüft werden.

Diese könnten nämlich als allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sein und somit doch der Versicherer zur Leistung verpflichtet sein.

Betroffene Unternehmen und Betriebe sollten daher nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB ihre Versicherungen und die Versicherungsbedingungen sorgfältig prüfen und prüfen lassen und ggf. anwaltliche Hilfe einholen.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB sind seit dem Jahr 2002, und somit seit über 15 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank-/Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht tätig und beraten betroffene Betriebe und Unternehmen gerne.