Die neuartige Corona-Krise ist nicht nur für die Gesundheit der Bevölkerung eine sehr ernst zu nehmende Gefahr, sondern auch für die Wirtschaft- und hier vor allem für die mittelständische und kleinere Wirtschaft.

Zahlreiche Gewerbebetriebe mussten ihre Betriebe schließen und Einnahme- und Verdienstausfällen bis auf teilweise 0 tatenlos zusehen, während die Kosten weiter gelaufen sind.

Dabei ist vielen Gewerbebetrieben nicht bewusst, dass sie für die entstandenen Einnahmeausfälle teilweise eine Entschädigung von dem jeweiligen Bundesland fordern könnten, die auch sogar entgangene Einnahmen umfassen könnte, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg interessierte Unternehmen hinweist:

Als Rechtsgrundlage für eine Entschädigung könnte § 65 Infektionsschutzgesetz in Betracht kommen, wonach eine Entschädigung bei Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten in Betracht kommt.

Hier ist an eine analoge Anwendung von § 65 IfSG auf sog. “Nichtstörer” zu denken,  also Personen und Unternehmen, von denen keine Gefahr ausgeht. Dies ist bei zahlreichen betroffenen Betrieben, die schließen mussten, wie Restaurants, Cafes, Fitnessstudios, Friseure, etc. der Fall.

Hier könnte somit ein Eingriff z.B. in von Art. 12 oder Art. 14 Grundgesetz geschützte Rechtspositionen vorliegen, wie z.B. die Berufsfreiheit oder das Recht am ausgeübten Gewerbebetrieb.

Da die Betriebe oftmals zum großen Teil oder gar vollständig still standen, dürfte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner die Chance groß sein, dass ein Eingriff in die grundrechtlich geschützten Positionen angenommen werden kann.

Somit käme grundsätzlich mit recht hoher Wahrscheinlichkeit eine Entschädigung nach § 65 IfSG in Betracht, der im Optimalfall sogar dahin gehen könnte, entgangene Umsätze/Einnahmen zu ersetzen.

Daneben kämen unter Umständen auch ggf. Staatshaftungs- oder Amtshaftungs-Ansprüche in Betracht, bei denen immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss, ob sie vorliegen und in Betracht kommen.

Der Nachweis des Schadens könnte unter Umständen durch den Gewerbebetrieb dadurch geführt werden, dass z.B. die Einnahmen aus den Vormonaten, in denen die Corona-Krise nicht bestand, oder aus dem Vergleichsmonat im Vorjahr, zur Gegenüberstellung heran gezogen werden.

Von Schließungen betroffene Unternehmen und Betriebe sollten daher nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB nicht zögern, ihre Ansprüche zu prüfen, bei rechtsschutzversicherten Betrieben stellen Dr. Späth & Partner gerne eine oftmals kostenlose Anfrage an die Rechtsschutzversicherung.

Von coronabedingten Schließungen betroffene Unternehmen und Betriebe können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 17 Jahren, im Bank- Kapitalmarkt-, Verbraucherschutz- und Schadensersatzrecht tätig sind.