Die einschneidenden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Virus-Krise wie Betriebsschließungen, Schließungen von Restaurants, etc., treffen die Berliner/Brandenburger und deutschen Unternehmen „ins Mark“ und können teilweise existenzbedrohende Ausmaße annehmen.

Betroffene Betriebe und Unternehmen sollten daher nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten immer die möglichen Förderprogramme von Bund und Ländern für das jeweilige Unternehmen prüfen, die teilweise erst in den nächsten Tagen abschließend bekannt geben werden.

Außerdem fragen sich inzwischen viele Unternehmen, ob die teils einschneidenden Maßnahmen, die einem teilweisen „Shutdown“ gleich kommen, verhältnismäßig sind, denn für viele Betriebe und Unternehme können die Maßnahmen nicht nur zu erheblichen Umsatzeinbußen führen, sondern auch direkt in die Insolvenz führen.

Die Maßnahmen schränken diverse Grundrechte wie Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, oder sogar das Grundrecht auf Berufsfreiheit massiv ein. Demgegenüber ist der Gesundheitsschutz der Bevölkerung als ebenfalls sehr hohes Gut abzuwägen.

 

Grundlage für die einschneidenden Maßnahmen ist, neben diversen landesrechtlichen Regelungen, dabei das Infektionsschutzgesetz.

Dieses legt in § 28 IfSG zwar fest, dass die zuständige Behörde die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ treffen kann, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

In § 31 IfSG werden auch Regelungen zu einem beruflichen Tätigkeitsverbot vorgestellt.

Es stellt sich aber schon z.B. die Frage, ob es sich bei „notwendigen Schutzmaßnahmen“ im Rahmen von § 28 IfSG auch um dauerhafte Maßnahmen handeln darf wie z.B. Betriebsschließungen oder ob hier nicht eher nur vorübergehende Maßnahmen gemeint sind.

Zwar hatte das OVG Berlin Brandenburg Medienberichten der letzten Tage zufolge (z.B. www.tagesschau.de vom 25.03.2020 in einem ersten Antrag eines Potsdamers entschieden, dass die Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz ausreichen würde. Allerdings handelte es sich hierbei nur um eine Entscheidung im Eilverfahren, also noch nicht um eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Das letzte „gerichtliche Wort“ (bzw. gerichtliche Urteil oder Beschluss) könnte somit noch nicht gesprochen sein.

Zumal auch weitere Entwicklungen bzw. die zeitliche Komponente von Bedeutung sein könnten:

„So könnte ein „Shutdown“ für einige Tage zwar verhältnismäßig sein, wenn dieser jedoch mehrere Wochen oder gar Monate umfasst, ist der Gesundheitsschutz abzuwägen gegen andere Güter, zumal durch die einschneidenden Maßnahmen vielen Betrieben nicht nur die Insolvenz, sondern sogar eine neue Weltwirtschaftskrise drohen könnte“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham), von Dr. Späth & Partner.

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Es ist daher immer zu fragen, ob hier nicht mildere Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels zur Verfügung stehen wie z.B. teilweise Öffnung von Betrieben/Unternehmen mit geringerem Publikumsverkehr (und z.B. entsprechendem Sicherheitsabstand) anstatt komplette Schließung  oder auch z.B. Zugangs-Ausgangsverbote für besonders gefährdete Personen wie z.B. ältere Leute ab 65 Jahren oder Personen mit bestimmten Vorerkrankungen.

Dies sollte immer im Einzelfall geprüft werden.

Betroffene Unternehmen sollen hier auch auf die Fristen z.B. für Widerspruch und Klage von 1 Monat hingewiesen werden.

Auch könnten betroffene Unternehmen prüfen, ob ihnen nicht eine Entschädigung zusteht.

Auch hier sollten die Sofortentschädigungsprogramme etc. von Bund und Ländern geprüft werden, allerdings kann auch hier eine eventuelle Entschädigung z.B. nach § 56 IfSG geprüft werden.

Nach § 56 I IfSG kann Entschädigung in Geld verlangen, wer auf Grund dieses Gesetzes unter bestimmten Voraussetzungen Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

Zwar betrifft diese Vorschrift vor allem sog. „Störer“ und somit keine „Dritte“, allerdings erscheint es nach gegenwärtiger Rechtslage -höchstrichterliche Entscheidungen hierzu stehen noch aus- nicht undenkbar, dass auch Dritte wie betroffene Betriebe oder Unternehmen auf dieser Grundlage ebenfalls eine Entschädigung nach dem IfSG fordern könnten.

Die Entschädigung bemisst sich hierbei gem. § 56 II IfSG nach dem Verdienstausfall, weitere bundes- und landesrechtliche Regelungen sind zu beachten.

Auch hier sollten betroffene Betriebe und Unternehmen auf die einzuhaltenden Fristen wie z.B. die unter bestimmten Voraussetzungen geltende 3-Monats-Frist nach § 56 Abs. 11 IfSG hingewiesen werden.