Das Interesse von Unternehmen an einem Initial Coin Offering, einem sog. ICO, zur Kapitalaufnahme ist nach wie vor hoch, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweist.

Einem aktuellen ICO-Report von Ernst & Young zufolge lag das ICO-Investmentvolumen bereits im ersten Halbjahr 2018 höher als das Gesamtvolumen im gesamten Jahr 2017. Laut dem Branchendienst Coinschedule haben Start-ups mit ICOs 2018 21,4 Mrd. Dollar eingenommen.

Dies zeigt, dass es sich beim Thema ICO immer noch um ein „heißes“ Thema handelt, denn im Optimalfall können Unternehmen und Start-ups mit einem ICO deutschlandweit und sogar international leicht, schnell und unkompliziert bei vielen interessierten Anlegern viel Geld zur Unternehmensfinanzierung einsammeln, jedenfalls leichter als mit den „etablierten“ Finanzierungsmethoden wie Börsengang, Venture Capital, etc.

„Jedoch ist es für interessierte Unternehmen wichtig, dass auch bei einem ICO die Anforderungen und Regularien genau beachtet werden“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte.

So hatte sich bereits vor einiger Zeit die deutsche BaFin mit Datum vom 20.02.2018 in einem Hinweisschreiben zur Einordnung von ICOs als Finanzinstrumente geäußert, die immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden müssen.

So teilte die BaFin bereits im Februar mit, dass sie bei Tokens immer im Einzelfall prüfen würde, ob es sich um ein Finanzinstrument i. S. des WpHG bzw. der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MIFID 2) oder um ein Wertpapier i. S. d. Wertpapierprospektgesetzes (WpHG) handeln würde. Je nach Einordnung ergeben sich diverse Erlaubnispflichten wie z. B. die Erstellung eines umfangreichen Verkaufsprospekts, die von vielen ICO-Interessierten gerne vermieden werden.

Zugute dürfte Interessierten dabei ein aktuelles Strafurteil des Kammergerichts Berlin vom 25.09.2018 mit dem Az: (4) 161 Ss28/18 (35/18) kommen, in dem der dortige Angeklagte eine Plattform im Internet zum Handel von Bitcoin betrieb und dann angeklagt wurde wegen Verstoßes gegen das KWG, weil in Deutschland derjenige der Erlaubnis bedarf, der gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt.

Das Kammergericht Berlin entschied dann, dass der Handel mit Bitcoin kein Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesengesetzes sei und sprach den Angeklagten frei.

Dieses Urteil des Kammergerichts Berlin sollte sehr positiv sein für Unternehmen, die mit Kryptowährungen handeln oder einen ICO durchführen wollen, auch wenn es sich hierbei, wie erwähnt, um ein Strafurteil handelte und immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden muss, wie und ob das Urteil auf den konkreten Einzelfall anwendbar ist.

Interessierte sollen auch darauf hingewiesen werden, dass Politiker und Regulierer an einem strengeren Regelwerk für ICOs arbeiten.

So sagte Felix Hufeld, der Präsident der deutschen Finanzaufsicht BaFin, vor kurzem am 28.10.2018 im Handelsblatt, dass es um eine angemessene Weiterentwicklung der Finanzregulierung gehen würde.

Auch weisen Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte darauf hin, dass ein ICO nur dann erfolgreich durchgeführt werden kann, wenn diverse Grundbedingungen eingehalten werden.

Auch die Bundesregierung hat laut Handelsblatt die Regulierung des Kryptosektors ebenfalls im Blick, so hatten laut Handelsblatt die Union und SPD im Koalitionsvertrag vereinbart, sich für eine angemessene Regulierung von Kryptowährungen und ICOs auf europäischer und internationaler Ebene einzusetzen.

Dies ist zum Teil nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten natürlich verständlich, weil diverse ICOs eine sehr negative Entwicklung aufgewiesen haben und bei einigen ICOs sogar Betrug im Spiel war.

Trotzdem sollten interessierte Unternehmen über eine umgehende Durchführung eines ICOs nachdenken, da in Zukunft doch deutlich strengere Regularien drohen konnten.

Ohnehin sind auch bei einem ICO, auch wenn die gegenwärtige Rechtslage noch nicht streng reguliert ist, doch schon diverse Vorschriften einzuhalten und Maßnahmen zu ergreifen, um einen ICO erfolgreich durchführen zu können.

So sollten ein qualifiziertes Gründerteam, ein ausreichendes Whitepaper mit Darstellung des Geschäftsmodells mit genauer Darstellung der Tokens, ausreichende aufsichtsrechtliche Abklärung etc. gegeben sein.

Weiter müssen die geldwäsche- und datenschutzrechtlichen Vorgaben penibel eingehalten werden, um auf seriöse Weise einen ICO durchzuführen, denn nach mehreren Skandalen, bei denen auch diverse Anleger zu Schaden gekommen sind, ist es umso wichtiger, dass sich die seriösen Geschäftsmodelle durchsetzen.

Der Beratungsbedarf zum Thema ICO ist damit nach wie vor hoch und interessierte Unternehmen sollten sich rechtlich beraten lassen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Das Expertenteam der Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und einer Zweigstelle in Hamburg (RA Dr. Walter Späth, RA Christian Albrecht Kurdum sowie RA Dr. Marc Liebscher) steht sowohl interessierten Unternehmern als auch Anlegern gerne in allen Rechtsfragen rund um das Thema ICO, TGE, Kryptowährungsrecht, Blockchain etc. zur Seite.