Viele ehemalige Betreiber von Corona-Testzentren sehen sich inzwischen oder immer noch mit erheblichen Rückforderungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen konfrontiert. Teilweise werden Vergütungen in sechs- oder sogar siebenstelliger Höhe zurückgefordert.

Begründet werden die Rückforderungen häufig mit angeblichen Fehlern bei der Abrechnung oder Dokumentation der durchgeführten Corona-Tests.

Doch nicht jede Rückforderung dürfte rechtmäßig sein, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin, die mehrere Testzentren gegen Rückforderungen vertreten, hinweisen.. Inzwischen liegen mehrere gerichtliche Entscheidungen vor, die Betreibern von Testzentren durchaus Argumentationsmöglichkeiten eröffnen.

1. Hessischer VGH: Einzelne Fehler rechtfertigen nicht automatisch eine Gesamtrückforderung

Besonders interessant ist ein Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2026 (Az. 8 B 1146/25).

In dem Verfahren verlangte die Kassenärztliche Vereinigung Hessen von einer Betreiberin zahlreicher Corona-Teststellen einen zweistelligen Millionenbetrag zurück.

Der Hessische VGH hatte erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der pauschalen Rückforderung.

Die Kassenärztliche Vereinigung hatte zwar einzelne Dokumentations- und Abrechnungsverstöße festgestellt. Nach Auffassung des Gerichts konnte daraus aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Vergütung für sämtliche Testungen zurückgefordert werden durfte.

Eine Art automatische „Kontamination“ der gesamten Abrechnung durch einzelne Fehler lässt sich der Corona-Testverordnung nach Auffassung des Gerichts nicht entnehmen.

Das kann für zahlreiche Teststellenbetreiber von erheblicher Bedeutung sein.

2. Nicht jeder Dokumentationsmangel bedeutet den Verlust der gesamten Vergütung

Kassenärztliche Vereinigungen stützen Rückforderungen beispielsweise auf

— fehlende oder unvollständige Dokumentationen,
— fehlende Bestätigungen der getesteten Personen,
— Unstimmigkeiten bei Testzahlen oder Öffnungszeiten,
— fehlende oder vermeintlich unzureichende Nachweise,
— Abweichungen zwischen gemeldeten und tatsächlich durchgeführten Testungen oder
— sonstige Auffälligkeiten bei der Abrechnung.

Dabei muss jedoch genau geprüft werden, welche Anforderungen die jeweils geltende Fassung der Coronavirus-Testverordnung zum Zeitpunkt der betreffenden Testungen tatsächlich stellte.

Außerdem ist zu unterscheiden: Wurde eine Testung überhaupt nicht durchgeführt oder nur falsch abgerechnet? Oder wurde die Testung tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführt und lediglich eine einzelne Dokumentationsanforderung nicht oder nicht vollständig erfüllt?

Diese Unterscheidung kann für die Rechtmäßigkeit und insbesondere den Umfang einer Rückforderung entscheidend sein.

3. Pauschale Hochrechnung von Stichproben angreifbar?

Besonders kritisch können Fälle sein, in denen die Kassenärztliche Vereinigung nur einen kleinen Teil der Testungen überprüft, aus den dabei festgestellten Fehlern aber Konsequenzen für einen erheblich größeren Abrechnungszeitraum zieht.

Nach der neueren Rechtsprechung spricht einiges dafür, dass einzelne Fehler grundsätzlich nicht ohne Weiteres eine vollständige Rückforderung sämtlicher Vergütungen rechtfertigen.

Anders kann die Situation allerdings zu beurteilen sein, wenn sich aus den überprüften Unterlagen ergibt, dass bestimmte zwingende Dokumentationsanforderungen generell nicht eingehalten wurden.

Gerade deshalb sollte genau untersucht werden, welche konkreten Feststellungen die Kassenärztliche Vereinigung getroffen hat und ob diese die Höhe der verlangten Rückzahlung tatsächlich tragen.

4. Auch die Berechnung der Rückforderung sollte überprüft werden

Nicht nur der Grund, sondern auch die Höhe der Rückforderung kann angreifbar sein.

Bei hohen Rückforderungen kann sich daher eine detaillierte Überprüfung der Berechnung erheblich auswirken.

So kann auch z.B. geprüft werden, ob sich das Testzentrum auf Entreicherung gem. § 818 BGB analog z.B. wegen hoher Kosten berufen kann, wobei die Vorschrift auch im Verwaltungsrecht gilt.

5. Betroffene Teststellenbetreiber sollten Rückforderungsbescheide prüfen lassen

Betreiber ehemaliger Corona-Testzentren, die mit Rückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung konfrontiert werden, sollten diese daher nicht ungeprüft akzeptieren.

Insbesondere sollte geprüft werden:

— Welche Fassung der Coronavirus-Testverordnung galt im jeweiligen Abrechnungszeitraum?
— Welche konkreten Dokumentationspflichten bestanden damals?
— Welche Verstöße hat die Kassenärztliche Vereinigung tatsächlich festgestellt?
— Handelt es sich um einzelne Fehler oder um systematische Dokumentationsmängel?
— Darf aus einer Stichprobe auf sämtliche Testungen geschlossen werden?
— Wurden die betreffenden Tests tatsächlich durchgeführt?
— Ist die Höhe der Rückforderung korrekt berechnet?
— Bestehen verfahrensrechtliche oder sonstige Einwendungen gegen den Bescheid?

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt: Eine hohe Rückforderung bedeutet nicht automatisch, dass der gesamte Betrag tatsächlich zurückgezahlt werden muss.

Gerade bei Rückforderungen im sechs- oder siebenstelligen Bereich sollte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten eine genaue rechtliche und tatsächliche Prüfung der Abrechnung, der Dokumentation und des Rückforderungsbescheids vorgenommen werden.

6. Achtung, enge Fristen beachten!

Ehemalige Betreiber von Corona-Testzentren sollten die engen Fristen beachten, die oftmals bei Rückforderungen zu beachten sind.

So ist z.B. zu beachten, dass bei Rückforderungsbescheiden in der Regel eine Frist von nur 1 Monate nach Bekanntgabe für den Widerspruch gilt und in der Regel auch für die anschließende Klage, die unbedingt eingehalten werden müssen, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.

7. Fazit:

Ehemalige Betreiber von Corona-Testzentren sollten Rückforderungen und Rückforderungsbescheide nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten nicht ohne rechtliche Prüfung akzeptieren, sondern immer im Einzelfall prüfen lassen, ob diese berechtigt sind und können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit mehr als 23 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind.