Mit Urteil vom 08.02.2010 hat das Landgericht Berlin in einem von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc, geführten Verfahren die Zwangsvollstreckung wegen einer sittenwidrigen Maklerprovision für unzulässig erklärt. Vorausgegangen war, dass die Käufer eine Immobilie in Leipzig unter Einschaltung eines Immobilienmaklers erworben hatten, die vereinbarte Maklerprovision betrug jedoch 12,5 % netto und lag somit deutlich höher als die ortsübliche Maklerprovision, die zwischen 5-6 % netto beträgt.

Das Landgericht Berlin stellt fest, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung, der erbrachten Maklerleistung, und der Gegenleistung besteht, da die vereinbarte Maklerprovision die ortsübliche Maklerprovision um mehr als 100 % übersteige.

Das besonders grobe Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis der Immobilie und der Maklerprovision begründe auch die Vermutung für ein Handeln der Beklagten aus verwerflicher Gesinnung. Die sittenwidrige Maklerprovision führt daher gemäß dem Urteil des Landgerichts Berlin zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung, eine Aufrechterhaltung der Vereinbarung mit einer Maklerprovision in angemessener Höhe ist nicht möglich.

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