Das Finanzierungsmodell der „Security Token Offerings“ könnte sich zum Finanzierungstrend des Jahres 2021 und darüber hinaus entwickeln, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg interessierte Anleger und Unternehmen hinweist.

Nachdem die Bundesregierung im Jahr 2019 ihre “Blockchainstrategie” veröffentlicht hatte und 2019 auch der erste deutsche STO eines Berliner Start-up durchgeführt wurde, und inzwischen einige weitere STO´s in Deutschland durchgeführt wurden, war das weitere Emissionsvolumen im Jahr 2020 zwar noch verhalten-eventuell auch bedingt durch Sonderfaktoren wie die Corona-Krise-das könnte sich aber im Jahr 2021 ändern, unter anderem auch der “Entwurf eines Gesetzees zur Einführung von elektronischen Wertpapieren,” der inzwischen vorliegt, könnte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner dafür sorgen, dass das Interesse an der Durchführung von STO´s erheblich zunimmt und die “Tokenisierung von Assets” im Jahr 2021 deutlich an Fahrt gewinnen könnte. Hierbei sollen interessierte Unternehmen, die einen STO durchführen wollen, immer die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten, um auf der sicheren Seite zu sein.

Emittenten müssen in der Regel dabei die wertpapierrechtlichen Vorschriften beachten, da Security Token in der Regel (was immer im Einzelfall überprüft werden muss) -anders als z.B. reine Utility Token – als Wertpapiere einzustufen sein dürften.

Es ist daher vom Emittenten immer zu prüfen, ob gemäß Art. 3 Abs. 1 der EU-Prospektverordnung ein Wertpapierprospekt zu veröffentlichen ist, der leicht hundert oder gar mehrere hundert Seiten umfassen muss.

Allerdings sollten interessierte Unternehmen die Ausnahmevorschriften wie z.B. Art. 1 und 3 der EU-Prospektverordnung überprüfen, wonach teilweise ein lediglich 3-seitiges Wertpapierinformationsblatt für die Emission ausreichend sein könnte.

Weiterhin ist zu beachten die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 b) EU-Prospektverordnung, wonach ein Mitgliedstaat beschließen kann, ein öffentliches Angebot von Wertpapieren von der Pflicht der Veröffentlichung eine Prospektes auszunehmen, sofern der Gesamtgegenwert seines solchen Angebots in der Union über einen Zeitraum von 12 Monaten 8 Mio. € nicht überschreitet.

Ebenfalls in Betracht gezogen werden sollte die Ausnahmevorschrift des Art. 15 Abs. 1 a) ProspektVO, wonach für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) überprüft werden kann, ob ein EU-Wachstumsprospekt ausreichend sein könnte, der ebenfalls mit wesentlich geringeren Anforderungen als ein wirklicher Wertpapierprospekt verbunden ist.

Die Möglichkeit eines sog. “EU-Passporting” gem. Art. 24 EU-Prospekt-VO sollte dabei ebenfalls von Emittenten im Auge behalten werden.

Interessierte Unternehmen und Emittenten, die im Jahr 2021 einen Security Token Offering (STO) durchführen wollen, sollten daher ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen, und vor allem ob Erleichterungen bei der Prospekterstellung möglich sind, die auch zu einem deutlich geringeren Kostenaufwand bei der Durchführung eines STO führen werden.

Das Expertenteam der Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und einer Zweigstelle in Hamburg (RA Dr. Walter Späth, Dr. Dietmar Höffner, RA Christian Albrecht Kurdum sowie RA Dr. Marc Liebscher) ist seit dem Jahr 2002, und somit seit über 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und steht sowohl interessierten Unternehmern als auch Anlegern gerne in allen Rechtsfragen rund um die Themen Security Token Offering, Tokenisierung von Assets, STO, ICO, TGE, Kryptowährungsrecht, Blockchain etc. zur Seite.