Der Insolvenzverwalter der Erste Oderfelder/Lombard, Frank-Rüdiger Scheffler, macht Ernst:
Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg können bestätigen, dass diversen Anlegern Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung zugestellt wurden, in denen die Anleger dazu aufgefordert werden, erhaltene Beträge zurück zu bezahlen bis einschließlich 09.10.2019.
Damit ist nun das von Dr. Späth & Partner befürchtete „Hiobs-Szenario“ für Anleger eingetreten, da der Insolvenzverwalter bereits vor einiger Zeit „Aufstellungen“ an die Anleger übersandt hatte mit dem angeblichen Guthaben oder der angeblichen Forderung. .
Der Insolvenzverwalter ist der Ansicht, dass gemäß §“ 129, 134, 143 I InsO die Auszahlungen der Insolvenzmasse zurück zu gewähren sind, und den Anlegern als Leistungsempfängern kein Anspruch auf die an diese geleisteten Auszahlungen zugestanden hat, da diese unter anderem zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung gem. § 129 Abs. 1 InsO geführt haben sollen.
Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte sollten Anleger nicht vorschnell dieser Forderung des Insolvenzverwalters nachgeben, sondern sich unbedingt umgehend gegen diese Klagen des Insolvenzverwalters verteidigen.
So ist schon nicht sicher, ob bei der Ersten Oderfelder/Lombard Classic ein sog. „Schneeballsystem“ vorgelegen hat bzw., wie der Insolvenzverwalter mittteilt, seit dem Jahr 2013 keine Gewinne, sondern lediglich Verluste erzielt worden sein sollen oder die Darlehensmittel nicht für den prospektierten Zweck verwendet wurden, die Beweislast hierfür liegt beim Insolvenzverwalter
Die Situation für die Anleger ist ernst, denn Anleger, die der Forderung des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung nicht nachkommen, müssen damit rechnen, dass ihnen demnächst eine Klage des Insolvenzverwalters zugestellt wird, was weitere erhebliche Kosten verursachen könnte.
Auch der Einwand der sog. „Entreicherung“ könnte diversen Anlegern hilfreich sein.
Hierunter sind in der Regel Ausgaben zu verstehen, die ohne die erhaltenen „Ausschüttungen“ nicht gemacht worden wären wie Hochzeit, Urlaubsreise, etc., oder auch z. B., sofern das Geld umgehend wieder in ein neues Schneeballsystem investiert worden wäre oder z. B. gespendet worden ist.
Die Möglichkeiten, sich auf „Entreicherung“ zu berufen, sind vielfältig und müssen immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.
Auch sollte eventuell geprüft werden, ob mit dem Insolvenzverwalter eventuell eine vergleichsweise Einigung herbeigeführt werden könnte, um die Forderung des Insolvenzverwalters zumindest deutlich zu reduzieren und eine lästige Klage des Insolvenzverwalters zu vermeiden.
Anleger, die eine Klage des Insolvenzverwalters erhalten haben, sollten also alle ihre Möglichkeiten nutzen und umgehend fachanwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, auch, um keine gesetzten Fristen zu verpassen, was erhebliche Rechtsnachteile bringen könnte.
Betroffene Erste Oderfelder/Lombard-Classic-Anleger, die vom Insolvenzverwalter zur Rückzahlung erhaltener Beträge aufgefordert werden, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden.