In Deutschland droht ein neuer Anlageskandal beim Goldhändler PIM Gold aus Heusenstamm.

Bei PIM Gold, nach eigenen Angaben einem der führenden Anbieter für Goldinvestments in Form von Goldbarren oder in Form von Goldsparplänen in Deutschland, vermisst diversen Medienberichten zufolge die Staatsanwaltschaft inzwischen ca. 1,9 Tonnen des Edelmetalls und soll sich der Betrugsverdacht inzwischen erhärten (siehe z. B. Handelsblatt vom 12.09.2019, Fonds online vom 13.09.2019).

Der Geschäftsbetrieb soll eingestellt sein, die Geschäftsräume des Anbieters durchsucht worden sein, sämtliche Konten eingefroren worden sein und alle Vermögenswerte beschlagnahmt sein, der PIM-Chef Musut P. soll in Untersuchungshaft genommen worden sein, ihm und einem Anwalt der Firmen soll unter anderem gewerbsmäßiger Betrug vorgeworfen werden, es sollen mindestens 1,886 Tonnen Gold fehlen.

Das sind schlechte Nachrichten für die Anleger und Goldkäufer, denen teilweise 3-6 Prozent Bonusgold versprochen worden sein sollen, wenn sie ihr Gold ihm Tresor liegen ließen, teilweise soll auch Anlegern versprochen worden sein, dass sie Eigentümer des im Tresor gelagerten Goldes werden, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner mit Sitz in Berlin und Hamburg betroffene Anleger hinweist.

Dabei sollten betroffene Anleger nicht länger warten, um ihre Ansprüche geltend zu machen, hier könnten verschiedene Maßnahmen in Betracht kommen:

Zum einen ist zu vermuten, dass die Staatsanwaltschaft Sicherungsmaßnahmen zur Sicherung der Goldbestände ausgebracht hat, hier könnten Anleger versuchen, mit Hilde von z.B. Arresten auf diese sicher gestellten Goldbestände zuzugreifen.

Eile könnte hier geboten sein, weil teilweise das Prioritätsprinzip gilt.

Sollte es zur Insolvenz von PIM Gold kommen, so sollten Anleger nach Ansicht von Dr. Späth & Partner ihre Ansprüche auf jeden Fall zur Insolvenztabelle anmelden.

Zusätzlich sollten Anleger mögliche Schadensersatzansprüche gegen eventuelle in Betracht kommende Verantwortliche prüfen:

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner ähnelt der Fall verblüffend einem anderen Fall, dem der Berliner BWF-Stiftung, bei der Anleger ebenfalls ihr Geld in Gold anlegen konnten, die ebenfalls mit ähnlichen Versprechungen Anleger warb und die ihm Jahr 2015 dann Insolvenz anmelden musste. Hier waren ca. 95 % des Goldes Falschgold, wie sich heraus stellte.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham), hierzu:

„Anleger haben teilweise gute Chancen auf Schadensersatz, insbesondere gegen die Vermittler der Anlage, die eine anleger- und objektgerechte Beratung schulden und dem Anleger zum Schadensersatz verpflichtet sind, wenn die Anlageberatung nicht diesen Vorgaben entsprach.“

In dem Goldbetrugsfall BWF-Stiftung z. B. hatten Dr. Späth & Partner ca. 200 geschädigte Anleger vertreten und konnten Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte zahlreiche rechtskräftige Urteile gegen diverse BWF-Vermittler vor den Landgerichten Frankfurt/Oder, LG Verden, LG Frankenthal, LG Marburg, LG Berlin, OLG Zweibrücken LG Berlin und Cottbus erstreiten und haben daher sehr viel Erfahrung in der Vertretung von Anlegern bei „geplatzten“ Goldanlagen wie im gegenwärtigen Fall und können hierbei als eine der wenigen Kanzleien in Deutschland auf große Erfolge verweisen. Das ist umso bemerkenswerter, weil andere Kanzleien im Fall BWF-Stiftung nicht gegen die Vermittler geklagt hatten, sondern gegen einen involvierten Rechtsanwalt, und hierbei inzwischen etliche Klagen abgewiesen wurden.

Betroffene Anleger sollten also nach Ansicht von Dr. Späth & Partner versuchen, Kanzleien zu beauftragen, die auch grundsätzlich gegen die Vermittler vorgehen und dieses nicht von vorneherein ausschließen.

Im 2. Schritt kann dann immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob eine Haftung des Vermittlers in Betracht kommt oder nicht.

Auch sollte geprüft werden, ob nicht noch andere Verantwortliche wie Hintermänner, Treuhänder oder gar Gutachter haftbar gemacht werden können.

Sollten sich Betrugsvorwürfe bestätigen, so hätten Anleger auch Ansprüche gegen die Verantwortlichen aus § 826 BGB, aus sog. unerlaubter Handlung.

Da gem. §§ 195, 199 BGB die Verjährung 3 Jahre ab Kenntnisnahme/grob fahrlässiger Unkenntnis ab Jahresende beginnt und somit die Verjährung im Auge behalten werden sollte oder gar im Einzelfall Ende 2019 drohen könnte (was immer im Einzelfall geprüft werden muss), sollten Anleger umgehend ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.

PIM-Gold-Anleger sollten also nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB nicht zögern, sondern umgehend tätig werden, um ihre oftmals guten Chancen zu nutzen und rechtzeitig tätig werden.

Rechtsschutzversicherte Anleger seien darauf hingewiesen, dass Rechtsschutzversicherungen oftmals die Kosten für ein außergerichtliches und gerichtliches Vorgehen gegen die Verantwortlichen übernehmen, Dr. Späth & Partner stellen auch gerne für rechtsschutzversicherte Anleger eine kostenlose Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung.

Betroffene PIM-Gold-Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, Dr. Späth & Partner sind seit dem Jahr 2002, und somit seit ca. 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Anleger- und Verbraucherschutz tätig und mit Fällen wie dem gegenwärtigen bestens vertraut.