Am 15. Mai 2012 findet in Erlangen eine Gläubigerversammlung für die Anleihegläubiger (Anleihen 4 bis 8) der Solar Millennium AG statt.

Über das Vermögen ist seit dem 28.02.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Eine Gläubigerversammlung für alle Gläubiger wird dann am 4. Juni 2012 stattfinden. Rechtsanwalt Dr. Walter Späth wird zugunsten der geschädigten Anleger, die sich von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte vertreten lassen, an der Versammlung am 15. Mai teilnehmen, unsere Mandanten dort vertreten und deren Stimmrechte ausüben.Hierzu benötigt unsere Kanzlei von den Anlegern eine so genannte Hinterlegungsbescheinigung (oder auch Depotauszug) mit Sperrvermerk. Mit diesem Sperrvermerk bestätigt die Depotbank, dass sich die Wertpapiere im Depot des Anlegers befinden und bis zum Abschluss der Gläubigerversammlung nicht über sie verfügt werden kann. Der Einfachheit halber sollte die Depotbank diese Bescheinigungen direkt an die Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte senden.

Was von der Gläubigerversammlung zu erwarten ist, ergibt sich aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts. Demnach soll zunächst ein gemeinsamer Vertreter aller Gläubiger gewählt werden, der die Rechte der Anleger im Insolvenzverfahren vertritt. Während hiergegen nichts einzuwenden ist, sieht Rechtsanwalt Dr. Späth einen weiteren Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt werden soll, durchaus kritisch: Der gemeinsame Vertreter soll die Interessen der Anleger im Insolvenzverfahren ausschließlich wahrnehmen, eine Verfolgung der Ansprüche durch einzelne Anleger bzw. deren Rechtsanwälte ist demnach ausgeschlossen. Sollten einzelne Anleger mit der Vertretung nicht zufrieden sein, soll es ihnen künftig verwehrt sein, ihre Forderungen individuell durchzusetzen. Dem werden wir namens unserer Mandanten voraussichtlich nicht zustimmen.

Den Beschluss des Insolvenzgerichtes zur Gläubigerversammlung finden Sie hier:

Beschluss (15-05-2012)

Für Anleger, die in die Fonds „Andasol Fonds GmbH & Co. KG“ und „Iberosol Fonds GmbH & Co. KG“ investiert haben, gilt Folgendes: beide Fonds haben bislang keinen Insolvenzantrag gestellt, sie sind im Verhältnis zur Solar Millennium AG rechtlich selbständige Gesellschaften. Anleger, die Fondsanteile erworben haben, sind rechtlich als Kommanditisten, also Gesellschafter, zu behandeln, sind damit also keine Gläubiger der Fonds. Selbst wenn beide Fonds die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen würden, könnten Anleger keine Forderungen anmelden.

Wer Aktien der Solar Millennium AG erworben hat, dürfte wohl im Ergebnis leer ausgehen: Aktionäre sind Teilhaber, also Gesellschafter der AG und haben in einem Insolvenzverfahren erst dann Anspruch auf Zahlungen, wenn die Forderungen aller Gläubiger zu 100 % befriedigt sind; sie werden als nachrangige Insolvenzgläubiger behandelt, vgl. § 39 InsO. Zur Anmeldung dieser Forderungen hat das Insolvenzgericht nicht aufgefordert.

Derzeit sind die Anwälte der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte intensiv damit beschäftigt, mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen zu prüfen. „Wir hoffen, dass wir die ersten Klagen bis Mitte Mai einreichen können“, sagt Rechtsanwalt Oliver Behrendt, der besonderen Wert darauf legt, nicht nur die Ansprüche der Anleger im Insolvenzverfahren zu sichern, sondern primär eine vollständige Entschädigung der Anleger zu erzielen.