Non Fungible Tokens: Rechtliche Herausforderungen, 22.03.2021

Der Markt für digitale Werke, z.B. Kunstwerke oder Sportereignisse oder Tweets ist im Aufwind, wie eine Christie´s Auktion, in der das digitale/virtuelle Kunstwerk „Everydays: The First 5000 Days“ des Künstlers „Beeple“ für 69 Millionen Dollar versteigert wurde, beweist.

Bei diesem erstmalig von einem Auktionshaus versteigerten „NFT-Kunstwerk“ handelt es sich im Wesentlichen um eine hochauflösende Grafikdatei- ein Zertifikat, das in der Blockchain hinterlegt wird und einen eindeutigen Eigentumsnachweis ermöglichen soll.

Das zeigt, dass Non Fungible Tokens (NFTs), die somit- im Gegensatz zu Fungible Tokens- nicht austauschbar sind, um einzigartige Token handelt, die nicht beliebig repliziert werden können. Durch die digitale Signatur, die auf der Blockchain-Technologie beruht, wird eine Einzigartigkeit geschaffen.

Es bleibt abzuwarten, ob es sich bei dem Phänomen der Non Fungible Tokens nur um einen kurzzeitigen Trend handelt oder um den Beginn eines langfristigen großen Aufwärts-Trends, der sich gar zur gefragten neuen „Assetklasse“ entwickeln könnte.

„Auf jeden Fall stellen sich mit den Non fungible Tokens neue rechtliche Fragen, die Anbieter und Erwerber von Non fungible Tokens unbedingt vorab abklären sollten, um keine bösen Überraschungen zu erleben,“ so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham), Partner der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB  und Co-Autor des Buches „Security Token Crowdfunding“.

So ist schon die Frage des eindeutigen Eigentumserwerbs unbedingt abzuklären, denn nur, wenn der Erwerber eindeutig Eigentum erwirbt, ist der erworbene NFT wirklich einzigartig und kann der Wert des Non Fungible Tokens anschließend im Wert deutlich steigen.

Hierbei kann auf Stimmen in der Rechtsprechung und Literatur zurück gegriffen werden, z.B. wurde schon in einer Veröffentlichung des Deutschen Bundestages mit dem Titel “ Virtuelle Güter bei Computerspielen -Begriff, rechtliche Hintergründe und wirtschaftliche Bedeutung“ vom 20.09.2011 ausgeführt, dass in der virtuellen Welt auch alle Vertragstypen wie in der realen Welt möglich sind.

„Ein virtueller Gegenstand kann geliehen, gemietet, geschenkt oder hergestellt werden, sodass die entsprechenden Normen analog heranzuziehen sind“.

Allerdings sollten hier von Anbietern und Erwerbern von NFT immer die unterschiedlichen Rechtsmeinungen in der Literatur und Rechtsprechung berücksichtigt werden.

Außerdem sollten Anbieter von Non Fungible Tokens immer überprüfen, ob eine Einstufung der NFT z.B. unter den Begriff des Kryptowertes erfolgen muss, was eine Erlaubnispflicht z.B. nach § 32 KWG nach sich ziehen könnte.

Der Gesetzgeber hatte im Kreditwesengesetz den Begriff des „Kryptowertes“ neu geregelt, die Änderungen traten zum 01.01.2020 in Kraft.

Das KWG bestimmt, dass Kryptowerte immer Finanzinstrumente im Sinne der Vorschriften des KWG sind gem. § 1 Abs. 11 Nr. 10 KWG, weshalb der wirtschaftliche Umgang mit Kryptowerten u.a. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4, 10, Abs. 11 Nr. 1 bis 4 und 11 KWG usw. erlaubnispflichtig nach § 32 Abs. 1 KWG ist.

Anbieter von NFT sollten immer im Einzelfall prüfen, ob eine Einstufung als Kryptowert erforderlich ist.

Fazit: Anbieter und Erwerber von Non Fungible Tokens (NFT) sollten sich nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB immer vorab im jeweiligen Einzelfall rechtlich beraten lassen, wie die rechtliche Einstufung vorgenommen werden muss und welche Erlaubnispflichten hierbei zu berücksichtigen sind, um hier auf der sicheren Seite zu sein und können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB aus Berlin, die seit dem Jahr 2002 -und somit seit über 18 Jahren- schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind, hinsichtlich NFT beraten lassen.