FinTechs und Anbieter von Kryptodienstleistungen müssen prüfen, was die MiCAR-Verordnung für sie bedeutet und ob sie deren Regelungen bei ihren Geschäftsmodellen berücksichtigen müssen, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin hinweist.

Die europäische Verordnung über Märkte für Krypto-Werte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR, VO (EU) 2023/1114) schafft erstmals ein einheitliches regulatorisches Rahmenwerk für Krypto-Assets innerhalb der EU. Sie galt teilweise ab dem 30. Juni 2024 (für E-Geld-Token und wertreferenzierte Token) und ab dem 30. Dezember 2024 vollständig, worauf FinTechs hingewiesen werden sollen.

Die MiCAR richtet sich an Emittenten von Krypto-Assets sowie an Dienstleister wie Krypto-Verwahrer, Handelsplattformen, Krypto-Broker oder Anbieter von Wallets. Sobald Krypto-Assets in der EU angeboten oder zum Handel zugänglich gemacht werden, ist MiCAR anwendbar – auch für Anbieter außerhalb der EU gem. Art. 2 MiCAR.

MiCAR gilt für alle Krypto-Assets, die nicht bereits durch andere EU-Finanzmarktregulierungen wie MiFID II oder die E-Geld-Richtlinie erfasst sind. Sie unterscheidet drei Hauptkategorien:

1. E-Geld-Token (EMT) – Token, die an eine gesetzliche Fiatwährung gekoppelt sind (Art. 3 Nr. 7 MiCAR)

2. Wertreferenzierte Token (ART) – Token, die sich auf mehrere Vermögenswerte oder Währungen beziehen (Art. 3 Nr. 6 MiCAR), z. B. Stablecoins, die an Währungskörbe oder Rohstoffe gekoppelt sind.

3. Sonstige Krypto-Assets – z. B. Utility Token, die Zugänge zu einer Dienstleistung gewähren, aber keinen Währungsbezug aufweisen.

Emittenten und Anbieter sollen auf die Pflichterfordernisse hingewiesen werden, z.B.

  • Whitepaper-Erfordernis für neue Token-Emissionen (Art. 5–15 MiCAR), mit umfassenden Angaben zu Projekt, Risiken und Technik.
  • Zulassungspflicht für Krypto-Dienstleister (Art. 59 ff. MiCAR): Wer Dienstleistungen wie Verwahrung, Tausch, Handel oder Beratung in Krypto-Assets anbietet, benötigt eine behördliche Erlaubnis.
  • Kapitalanforderungen, Organisationspflichten und Transparenzvorgaben für zugelassene Anbieter (Art. 62 ff. MiCAR).
  • Für EMTs und ARTs gelten besondere Aufsichtspflichten durch die EBA und ggf. eine Einstufung als „signifikant“, was verschärfte Anforderungen mit sich bringt (Art. 43 ff. MiCAR).

Fazit: Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner sollten FinTechs ihre Tokenmodelle und angebotenen Dienstleistungen jetzt analysieren, ob sie unter die MiCAR fallen und deren Regelungen zu berücksichtigen sind. Für neue Projekte sollte geprüft werden, ob eine Erlaubnis nach Art. 60 MiCAR erforderlich ist. Auch bestehende Token müssen künftig mit einem konformen Whitepaper veröffentlicht werden, sonst drohen hohe Bußgelder (Art. 111 ff. MiCAR) und Marktverbote. Die MiCAR bringt somit Rechtssicherheit, aber auch erhebliche neue Compliance-Anforderungen.

FinTechs und Anbieter von Kryptodienstleistungen, die ihr Geschäftsmodell überprüfen wollen, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit fast 23 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind