Die Verwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Musikproduktion eröffnet völlig neue und kreative Möglichkeiten, wirft aber auch eine Reihe juristischer Fragen auf. Wer KI-Tools oder andere Generatoren nutzt, sollte insbesondere die urheberrechtlichen Aspekte kennen – denn nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch rechtlich zulässig, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin hinweist.

Grundsätzlich ist dabei zu beachten, dass grundsätzlich nur Werke, die eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen sind, Urheberrechtsschutz im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG genießen.
Das bedeutet: Reine KI-generierte Musik, bei der der Mensch keine eigene kreative Leistung eingebracht hat, ist nicht urheberrechtlich geschützt – und kann theoretisch von anderen verwendet werden.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass, sofern die Musik mithilfe von KI, aber unter menschlicher Mitgestaltung erstellt wurde (z. B. durch gezielte Auswahl, Arrangement, Nachbearbeitung etc.), dies doch unter gewissen Umständen,, die im jeweiligen Einzelfall geprüft werden müssten, zu einem schutzfähigen Werk führen könnte– mit dem Urheberrecht beim Nutzer oder Produzenten.

Viele KI-Tools basieren auf öffentlich zugänglichen oder lizenzierten Datenbanken – etwa mit Musikstücken, Samples oder MIDI-Dateien.

Hier gibt es aber, worauf hingewiesen werden soll, rechtliche Grauzonen:

In der EU erlaubt Art. 4 der DSM-Richtlinie (2019/790) das Text- und Data Mining unter bestimmten Bedingungen.

Die kommerzielle Nutzung kann eingeschränkt sein, wenn Rechteinhaber dem ausdrücklich widersprochen haben („Opt-out“).

Auch bei der Produktion und Veröffentlichung von Musik mit KI-Hilfe (z. B. auf Spotify, YouTube oder in der Werbung), ist einiges zu beachten:
Z.B.
– Klare Rechteklärung (Wer ist Urheber? Wer ist Inhaber der Rechte?)
– Klärung der Lizenzbedingungen des KI-Tools
– Keine unerlaubten Bearbeitungen oder Stilkopien
– Ggf. Hinweis auf KI-Nutzung bei GEMA, Streamingdiensten oder in Verträgen mit Labels

Wenn man KI-Modelle trainiert oder trainieren lässt, sollte sicher gestellt sein, dass die Trainingsdaten rechtskonform beschafft wurden, auch aus Datenschutzgesichtspunkten.

Die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke ohne Lizenz zum Training kann rechtswidrig sein – auch wenn das Ergebnis nicht direkt kopiert wird.

Fazit: KI eröffnet völlig neue Möglichkeiten in der Musikproduktion – doch Produzenten, Labels und Kreative sollten bei der Nutzung stets die Rechte Dritter beachten, Lizenzen prüfen und die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen und einhalten.

In der Musikproduktion mit Künstlicher Intelligenz (KI) Tätige können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit mehr als 22 Jahren, anwaltlich tätig sind und auch im Bereich KI und Recht beraten.