Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurde das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung in das KWG aufgenommen, worauf die BaFin in einer Mitteilung vom 01.01.2020 hinweist.

Unternehmen, die diese Dienstleistungen erbringen wollen, benötigen somit mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2020 eine Erlaubnis der BaFin, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg Unternehmen hinweisen.

Damit dürften somit auch Betreiber von Krypto(währungs)-börsen von den Neuerungen betroffen sein und der Erlaubnispflicht unterfallen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es hier Übergangsfristen gibt:

Bereits bisher hatte die BaFin Unternehmen, die vor diesem Datum das Kryptoverwahrgeschäft betrieben, um formlose und unverbindliche Interessenbekundung gebeten.

In § 64y KWG werden verschiedene Übergangsbestimmungen geregelt.

So gilt für Unternehmen, die aufgrund des neuen Erlaubnistatbestandes Kryptoverwahrgeschäfte zum 01.01.2020 erbringen und zu Finanzdienstleistungsinstituten werden, gem. § 64y Abs. 1 KWG die Erlaubnis für den Betrieb des Geschäfts vorläufig erteilt, wenn die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 31.03.2020 schriftlich bei der BaFin angezeigt wird und dieser dann bis zum 30.11.2020 gestellt wird.

Das Erlaubnisverfahren für das Kryptoverwahrgeschäft richtet sich grundsätzlich nach § 32 Abs. 1 KWG.

Auch müssen Unternehmen im Kryptoverwahrgeschäft dann die nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen Sorgfalts-, Überwachungs- und Meldepflichten erfüllen und ggf. ihre Verträge anpassen oder überarbeiten.

Unternehmen, die bereits im Kryptoverwahrgeschäft tätig sind oder zukünftig tätig werden wollen, müssen also immer im jeweiligen Einzelfall genau überprüfen, welche Erlaubnisse sie erfüllen müssen und welche Fristen im konkreten Einzelfall zu beachten sind, denn sofern ein Unternehmen ohne die erforderliche Erlaubnis tätig ist, kann dies Bussgelder oder Geschäftsuntersagung nach sich ziehen.

Eine rechtzeitige Vorbereitung ist daher zu empfehlen.

Das Expertenteam von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte, Dr. Walter Späth, Dr. Dietmar Höffner, Dr. Marc Liebscher, Christian Kurdum und Oliver Behrendt unterstützt Unternehmen gerne im Bereich Kryptowährungen, Kryptoverwahrgeschäft, Security Token Offering und Blockchain.

Sprechen Sie uns gerne an.