Initial Coin Offerings (ICOs) galten vor einigen Jahren als revolutionäre Finanzierungsform. Mittels Blockchain-Technologie können Unternehmen Kapital akquirieren, indem sie sog. „Tokens“ an Investoren ausgeben. Nach einem Hype um 2017 und einer anschließenden regulatorischen Konsolidierung, bei denen es auch zu diversen Betrugsfälle gekommen war, erleben ICOs aktuell wieder ein gesteigertes Interesse – insbesondere mit der zunehmenden rechtlichen Klarheit durch die neue Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) der EU.

Doch Emittenten und Anbieter müssen eine Vielzahl von rechtlichen Anforderungen erfüllen, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin interessierte Emittenten und Initiatoren hinweisen.

Wann ist ein Prospekt erforderlich – und wann reicht ein Whitepaper?

Gemäß der MiCAR (Verordnung (EU) 2023/1114), die ab dem 30. Juni 2024 in Kraft ist, gilt:

  • Für Utility Tokens: Grundsätzlich könnte ein Whitepaper gemäß Art. 6 ff. MiCAR genügen. Dieses muss bei der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde (in Deutschland: BaFin) notifiziert, aber nicht zwingend genehmigt werden.
  • Für Asset-Referenced Tokens (ARTs) oder E-Geld-Tokens: Diese unterliegen strengeren Anforderungen. Hier kann u.U. eine Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister oder sogar als E-Geld-Institut erforderlich sein.
  • Wenn Tokens als Wertpapiere zu qualifizieren sind (z.B. als Security Token): Dann gilt zusätzlich die EU-Prospektverordnung (VO (EU) 2017/1129), und ein Wertpapierprospekt ist erforderlich, sofern keine Ausnahme greift.

Worauf Dr. Späth & Partner jedoch ausdrücklich hinweisen möchten, ist, dass ie Einordnung eines Tokens nicht nur von der Bezeichnung abhängt, sondern von seiner tatsächlichen Ausgestaltung und auch seiner wirtschaftlichen Funktion.

 

Was muss im Whitepaper nach MiCAR stehen?

Das Whitepaper ist rechtlich kein bloßes Marketingdokument, sondern ein Pflichtinformationsdokument. Es muss u.a. folgende Inhalte enthalten (vgl. Art. 6–8 MiCAR):

  • Angaben zum Emittenten (Name, Sitz, Registerdaten)
  • Beschreibung des Projekts, der Technologie und des Tokens
  • Rechtsnatur und Funktionen des Tokens
  • Rechte und Pflichten der Tokeninhaber
  • Risiken (z.B. technologische, regulatorische, wirtschaftliche)
  • Angaben zur Mittelverwendung
  • Hinweis auf fehlende Aufsicht durch eine Behörde (falls zutreffend)

Das Whitepaper muss in verständlicher Sprache verfasst und in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Es muss zudem rechtzeitig vor dem Angebot veröffentlicht werden.

 

Ist eine Widerrufsbelehrung erforderlich?

Wenn es sich bei den Erwerbern um Verbraucher handelt und der Erwerb des Tokens als Fernabsatzgeschäft qualifiziert werden kann (z. B. via Website), könnte grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB bestehen, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte hinweisen.

Daher sollte in solchen Fällen eine korrekte Widerrufsbelehrung mit 14-tägiger Frist enthalten sein. Andernfalls beginnt die Frist nicht zu laufen, und der Widerruf wäre auch noch Monate später möglich – mit potenziell gravierenden Folgen für das Projekt und die handelnden Personen.

Weitere rechtliche Vorgaben (Auswahl)

Weitere rechtliche Vorgaben könnten zu beachten sein, worauf Dr. Späth & Partner hinweisen, z.B:

  • MiCAR (VO (EU) 2023/1114) – für öffentliche Angebote von Krypto-Assets
  • Prospektverordnung (VO (EU) 2017/1129) – für wertpapierähnliche Tokens
  • Geldwäschegesetz (GwG) – Sorgfaltspflichten bei Tokenverkäufen
  • Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) – bei Security Tokens
  • ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) – bei E-Geld-Tokens oder Verwahrung

 

Fazit: Ohne rechtliche Struktur kein erfolgreiches ICO

Ein ICO kann nach Ansicht von Dr. Späth & Partner ein innovativer und zukunftsträchtiger Weg der Kapitalbeschaffung sein und das Interesse nimmt wieder zu – aber nur bei sorgfältiger rechtlicher Gestaltung. Schon kleine Fehler (z. B. bei der Token-Klassifizierung, der Prospektpflicht oder beim Verbraucherschutz) können zu Bußgeldern, Rückabwicklungen oder strafrechtlichen Ermittlungen führen.

Es empfiehlt sich daher, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen und ein ICO rechtlich, steuerlich und technisch integriert zu planen. Interessierte Emittenten und Anbieter können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit fast 23 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind.