Nach wie vor gibt es viele Anfragen von Anlegern bei FTX, wie sie ihre Gelder sichern können.

Neben dem Insolvenzverfahren kommt für deutsche/Europäische Anleger dabei auch ein Europäisches Arrestverfahren in Betracht.

Den Kanzleien Bergdolt Rechtsanwälte (München) und Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB (Berlin) war es dabei inzwischen gelungen zu erreichen, dass die Landgerichte Frankfurt am Main unter dem Az. 2-21 O 14/23 und Passau unter dem Az. 3 O 47/23 in den letzten Tagen

Europäische Arrestbefehle gegen FTX.EU zur Arrestierung eines Kontos von FTX.EU bei einer Bank auf Zypern erlassen hatten!

Damit haben die Anleger nun eine gerichtliche Grundlage, um die Guthaben auf dem Konto auf Zypern zu sichern und letztendlich ihre Vermögenswerte zu sichern und letztendlich eine Auszahlung und Rückerstattung ihrer Einlagen zu verlangen.

Dies ist zur Kontensicherung sehr hilfreich, denn Teil des US-Insolvenzverfahrens ist ein Bieterprozess, in dem die europäische Gesellschaft (die Antragsgegnerin) veräußert werden soll.

Nach Ansicht beider Kanzleien besteht ein Anspruchsgrund zum Beispiel wegen der anhaltenden Suspendierung der Lizenz der Antragsgegnerin in Europa.

Diese hat zur Folge, dass aktuell gegenüber den Anlegern von FTX.EU, die in der Bundesrepublik ansässig ist, keine gültige Erlaubnis besteht, das Kryptoverwahrgeschäft i.S.v. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 6 KWG in Deutschland zu betreiben, dies aber dennoch tut. Denn die Werte werden für einen in Deutschland ansässigen Kunden verwahrt.

Damit wird im Inland eine Finanzdienstleistung erbracht, die nach § 32 Abs. 1 KWG der Erlaubnis bedürfte, die aber nicht vorliegt.

Bis zur Suspendierung war das Geschäft nach Ansicht beider Kanzleien über § 53b Abs. 1a KWG abgedeckt (sog. Incoming Passport). Seit der Suspendierung ist dies nicht mehr der Fall.

Die Folge ist die Nichtigkeit der Kryptoverwahrung nach § 134 BGB. Die Rechtsfolge hiervon ist wiederum ein Herausgabeanspruch hinsichtlich Kryptowerte nach § 812 BGB.

Interessierte FTX.EU-Anleger können somit versuchen, über den Europäischen Arrestbefehl ihre Ansprüche z.B. auf Kontensicherung geltend zu machen.

Betroffene FTX-Anleger können sich gerne an die Kanzleien Bergdolt RAe und Dr. Späth &  Partner Rechtsanwälte mbB wenden.

Beide Kanzleien sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und konnten schon viele Erfolge für geschädigte Anleger erstreiten.