Vorläufiges Insolvenzverfahren über Fidentum GmbH. BaFin-Anordnung zu Lombardium. Dr. Späth & Partner beraten Anleger.

Am 04. Dezember 2015 wurde unter dem Az. 67c IN 473/15 beim Amtsgericht Hamburg über das Vermögen der Fidentum GmbH aus Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

Über die Fonds der Fidentum GmbH konnten Anleger stille Beteiligungen an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG erwerben.

Auch ordnete die BaFin an diesem Tag an, dass die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG ihren Geschäftsbetrieb teilweise einstellen muss, aber nur insoweit, als das Kreditgeschäft im Sinne von § 1 S. 2 KWG betroffen ist.

Nach Mitteilung der BaFin hat die Lombardium Hamburg GmbH & CO. KG dabei Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien beliehen und damit hiermit ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft betrieben, ohne hierfür im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein. Andere Geschäftsfelder bei Lombardium betrifft die BaFin-Verfügung wohl nicht.

Auch wenn hier nur ein kleiner Teil des Geschäftsbetriebes bei Lombardium betroffen ist, hat dies bei den Anlegern für Verunsicherung gesorgt, auch wenn die Lombardium GmbH & Co. KG wohl inzwischen eigenen Angaben zufolge gegen den Bescheid der BaFin Einspruch/Widerspruch einlegen will oder bereits eingelegt hat.

Lombardium beruft sich hierbei unter anderem auf ein Urteil des OLG Hamburg mit dem Az. 15 U 7/14, das wohl zu dem Schluss kommt, dass jedenfalls die “Inpfandnahme von Inhabergrundschuldbriefen” keine Erlaubnis der BaFin nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erfordern soll, sondern von der Gewerbeerlaubnis als Pfandleiher umfasst sein soll.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin und Hamburg vertreten bereits erste Anleger der Fidentum GmbH/Lombardium GmbH & Co. KG und empfehlen betroffenen Anlegern ausdrücklich, ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen.

Es wird zu fragen sein, ob die Gesellschaften finanziell dazu in der Lage sein werden, die Darlehensrückzahlungen zu bewerkstelligen, was nach Ansicht von Dr. Späth & Partner mbB fraglich ist.

Anleger sollten nach Ansicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) von Dr. Späth & Partner “alle in Betracht kommenden Möglichkeiten prüfen, dazu zählt z.B. die Prüfung einer fristlosen Kündigung der Beteiligung, der eventuellen Haftung von Initiatoren und Prospektverantwortlichen, aber auch anderer in Betracht kommender Verantwortlicher.”

Ein schnelles Handeln ist hierbei für die Betroffenen zu empfehlen, da teilweise hierbei enge Fristen zu beachten sind.

Betroffene sollten umgehend durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen, Dr. Späth & Partner beraten Sie gerne.

Seit dem Jahr 2002 und somit seit über 13 Jahren betreuen Dr. Späth & Partner erfolgreich geschädigte Kapitalanleger.