Nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin werden zur Zeit viele Unternehmer und Selbständige, die ab 2020 Corona-Hilfe erhalten hatten, von den Behörden dazu aufgefordert, diese Hilfen zurück zu bezahlen, weil die Voraussetzungen für die Auszahlung nicht vorgelegen hätten. Inzwischen hat sich hier auch eine Klagewelle ergeben.

Strittig sind nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner dabei teilweise Begriffe wie „unmittelbare Betroffenheit“ von der Corona-Krise..

Die Chancen, die erhaltene Corona-Hilfe nicht zurück zahlen zu müssen, sind dabei nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB vielfältig und müssen immer im Einzelfall geprüft werden:

Betroffene sollen daher darauf hingewiesen werden, dass sie sich gegen unberechtigte Rückforderungen z.B. in Rückzahlungs- oder Schlussbescheiden wehren können, teilweise mit Widerspruch oder Klagen und aber enge Fristen für Widerspruch und Klage gegeben sind, die unbedingt eingehalten werden müssen, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.

Sofern die Fristen „verpasst“ werden, wird ein Bescheid rechtskräftig, so dass der Betroffene dann zur Zahlung verpflichtet sind und sich in der Regel nicht mehr gegen die Rückzahlung „wehren“ kann.

Dabei weisen Dr. Späth & Partner darauf hin, dass die Frist für den Widerspruch in der Regel 1 Monat beträgt.

Doch Betroffene sollen darauf hingewiesen werden, dass in manchen Bundesländern, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, kein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist, sondern gleich Klage vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden muss.