Im Fall Berformance/Suxxess One wurde inzwischen vor kurzem ein erster Vermittler vom LG Erfurt in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil zum Schadensersatz an eine Anlegerin verurteilt, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin, die das Urteil für die Anlegerin erstritten haben, hinweisen.

Nachdem es bereits vor kurzem interessante Neuigkeiten gab, nämlich das Landgericht Erfurt vor kurzem die Verantwortlichen in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil zu hohen Haftstrafen verurteilt hatte wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in mehreren tausend Fällen, wie zuerst in den sozialen Medien berichtet wurde und auch von weiteren Medien bestätigt wurde (siehe z.B. bild.de vom 08.05.2026), folgt mit dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des LG Erfurt gegen den Vermittler der nächste „Paukenschlag“ im Fall Berformance/Suxxess One.

In dem Fall, der von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten betreut wurde und das Urteil erstritten wurde, wurde der dortige Vermittler in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des LG Erfurt (Az: 9 O 1025/25) zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 13.333,33 € nebst Zinsen und Kosten, und somit ca. 2/3 des der dortigen Klägerin entstandenen Schadens verurteilt.

Die dortige Klägerin hatte sich an dem Anlagemodell der Suxxess One GmbH unter Vermittlung der Berformance AG als Verpächterin beteiligt, wobei die Anlegerin als Pächterin fungieren sollte.

Der dortige Beklagte war als selbständiger Vertriebspartner und Vermittler (in eigenen Worten: freier Handelsvertreter) gegen Provision für die Berformance-Vertriebs GmbH tätig.

Geworben wurde dabei mit einem „passiven Einkommen“, nämlich monatlichen sicheren Renditen, die nach 36 Monaten bereits 200 % betragen sollten. Die Klägerin schloss im November 2023 mit der Anbieterin einen Vertrag über 20.000 € ab.

Nach den schweren Vorwürfen und Razzien und dem Stopp von Auszahlungen hatte die Klägerin Klage gegen den Vermittler eingereicht.

Das LG Erfurt hatte nun in seinem obigen noch nicht rechtskräftigen Urteil, das vor kurzem, am 15.05.2026 verkündet wurde, den Vermittler zum Schadensersatz verpflichtet ist und entschieden, dass der Vermittler der Klägerin Ersatz des ihr durch Abschluss des durch ihn vermittelten Vertrages entstandenen Schadens, schuldet, wobei der Anspruch lediglich um einen vom LG Erfurt angenommenen Mitverschuldensanteil der Klägerin von 1/3 gekürzt wurde.

Denn so folgt nach den Urteilsgründen des LG Erfurt der Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, wonach der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen kann und dies im gegenwärtigen Fall der Fall war, weil der dortige Beklagte als Anlagevermittler aufgetreten war und der Beklagte laut LG Erfurt seine Pflichten aus dem Anlagevermittlungsvertrag verletzt hatte wie z.B. eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Das LG teilt weiter mit, dass der der Klägerin adäquat entstandene Schaden in der Höhe der nach Vermittlung durch den Beklagten getätigten Investition besteht und somit 20.000 € und der Grundsatz des aufklärungsrichtigen Verhaltens besteht, das heißt, bei einer erwiesenen Aufklärungspflichtverletzung (widerlegbar) vermutet wird, dass der Anleger bei richtiger Beratung die Kapitalanlage nicht gezeichnet hätte.

Jedoch nimmt das Landgericht einen Mitverschuldensanteil der Klägerin von lediglich 1/3 an angesichts des „utopisch wirkenden Renditeversprechens“. Das Gericht hatte somit den Verschuldensbetrag des Beklagten gekürzt um 1/3 und ihn somit in Höhe von 2/3 zum Schadensersatz an die Anlegerin verurteilt und somit in Höhe von 13.333,33 € nebst Zinsen und Kosten.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten ist das von Dr. Späth & Partner erstrittene positive noch nicht rechtskräftige Urteil des LG Erfurt, in dem es sich nach Kenntnis von Dr. Späth & Partner um das erste Urteil gegen einen Vermittler im Fall Berformance/Suxxess One in Deutschland handelt, sehr positiv und bestätigt, dass in vielen Fällen nach Prüfung im Einzelfall gute Chancen gegen die Vermittler der Anlage bestehen.

Auch andere Berformance/Suxxess-One-Anleger sollten daher nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten umgehend ihre Rechte prüfen lassen, zumal in diversen Fällen, wie immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss, zum Jahresende 2026 Verjährung droht wegen der Vorschrift der §§ 195, 199 BGB.