Kunden des sog. “Bitcoin-Ertragskontos”, das von der Berliner Nuri GmbH beworben und vermittelt wurde, fragen sich, was sie tun können, um ihren Schaden zu kompensieren.

Celsius Network hatte vor kurzem bekannt gegeben, dass das Unternehmen einen Insolvenzantrag nach Chapter 11 des U.S. Bankruptcy-Code gestellt hätte. Chapter 11 ist dabei ein Verfahren zur Restrukturierung ausstehender Verbindlichkeiten nach US-Recht. Kunden des sog. “Bitcoin-Ertragskontos” drohen dabei durch das Insolvenzverfahren nach Chapter 11 hohe Verluste.

Die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte (www.dr-spaeth.com) mit Sitz in Berlin, die bereits zahlreiche betroffene Kunden des sog. “Bitcoin-Ertragskontos” vertritt, beantwortet hier die wichtigsten Fragen:

Kunden des sog. “Bitcoin-Ertragskontos” sollten ihre Krypto-Werte dem US-Unternehmen Celsius Network zur Verfügung stellen, das unter anderem mit einem Ertrag von ca. 3 % jährlich beworben wurde, teilweise wurde sogar mit einer wöchentlichen ratierlichen Auszahlung geworben.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten sollten betroffene Kunden des Bitcoin-Ertragskontos ihre Rechte im Insolvenzverfahren vertreten lassen, denn so ist nicht ausgeschlossen, dass hierbei noch Gelder an die Anleger zurück geführt werden müssen.

Weiter können Kunden des sog. Bitcoin-Ertragskontos mögliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen – nach der Insolvenz der Nuri GmbH auch gegen die Solaris Bank AG:

So können sich Kunden die Frage stellen, ob sie von der Nuri GmbH über alle Chancen und Risiken des Bitcoin-Ertragskontos richtig aufgeklärt wurden. In Fällen, in denen dies nicht der Fall war, könnten- da auch die Nuri GmbH inzwischen Insolvenz anmelden musste, Kunden Schadensersatzansprühe prüfen lassen und ggf. durchsetzen.

So kann immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob die Kunden über die fehlende Einlagensicherung, das hohe Verlustrisiko bis hin zum widrigstenfalls möglichen Totalverlustrisiko und auch über eventuell hohe Kosten, eventuelle Provisionen und Rückvergütungen des “Bitcoin-Ertragskontos” ordnungsgemäß hingewiesen wurden.

Weiter stellt sich die Frage, ob die Nuri GmbH die Plausibilität der Anlage ordnungsgemäß geprüft hat, in den USA sollen hier Berichten zufolge schon Sammelklagen laufen in denen z.B. behauptet wird, dass die Anlage als “Wertpapier” zu behandeln gewesen wäre. Sofern dies zutreffend wäre, könnten hier weitere Erlaubnisse erforderlich gewesen sein.

Da die Nuri GmbH inzwischen auch insolvent ist, könnten Kunden des Bitcoin-Ertragskontos ihre eventuellen Schadensersatzansprüche auch gegen die Solaris Bank AG prüfen.

Denn die -inzwischen ebenfalls insolvente- Nuri GmbH wies auf ihrer Website darauf hin, dass die Nuri GmbH Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Transaktionen in Kryptowährungen (d.h. Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG) angeboten hätte und insoweit ausschließlich im Namen und für Rechnung der Solarisbank AG tätig gewesen sein soll. Die Nuri GmbH war eigenen Angaben von Nuri zufolge als “vertraglich gebundener Vermittler” im Sinne des § 2 Abs. 10 KWG der Solarisbank AG in das öffentliche Register eingetragen, das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführt wird.

Betroffene Kunden des Bitcoin-Ertragskontos, die von der Insolvenz von Celsius Network betroffen sind, können gerne ihre Rechte überprüfen und im Insolvenzverfahren vertreten lassen, ebenso wie eventuelle Schadensersatzansprüche geprüft werden könnten. Rechtsschutzversicherte Anleger können prüfen, ob ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für ein Vorgehen übernimmt.

Anleger des Bitcoin-Ertragskontos können ihre Ansprüche prüfen und sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit fast 20 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind.