Anleger, die ihr Geld in Inhaberteilschuldverschreibungen der ADCADA-Gruppe angelegt haben, seien darauf hingewiesen, dass nun in einem ersten, noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Rostock vom 13.07.2022 die Verantwortlichen F. und K. gesamtschuldnerisch dazu verurteilt wurden, an den Kläger 200.000 € nebst Zinsen nebst 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 23.12.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe der Sammelurkunde der Adcada GmbH über 400 Stück Inhaberschuldverschreibung mit dem Namen “adcada.money Festzins 08-2019”, zu einem Nennbetrag von 200.000 €.

Das Urteil wurde von der Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin erstritten und es dürfte sich um eines der ersten Urteile gegen die Verantwortlichen in Sachen Adcada in Deutschland handeln, jedenfalls handelt es sich um das erste Dr. Späth & Partner bekannte “echte” Urteil (also nicht Versäumisurteil) in dem Komplex.

Der Kläger in dem Fall vor dem LG Rostock erwarb Teilschuldverschreibungen der adcada GmbH und kaufte diese von der Emittentin mit dem Namen “adcada.money Festzins 08-2019” zum Preis von 200.000 € und machte gegen die beiden Beklagten Haftungsansprüche gem. § 14 WpPG geltend.

Der Beklagte zu 1. war dabei nach Angaben des LG Rostock Geschäftsführer der Emittentin, der Beklagte zu 2 “CEO” bzw. Geschäftsführer.

Nachdem der Kläger in der ersten mündlichen Verhandlung säumig war, erging antragsgemäß klageabweisendes Versäumnisurteil, das nun mit dem gegenwärtigen, noch nicht rechtskräftigen Urteil des LG Rostock aufgehoben wurde und die beiden Beklagten zum Schadensersatz verurteilt wurden.

Das LG Rostock spricht davon, dass die Klage zulässig und begründet ist und sich die Zuständigkeit des LG Rostock aus § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit anderen Vorschriften ergeben würde.

Das LG Rostock verurteilte die beiden Beklagten nach § 14 WpPG wegen fehlenden Prospekts und weist darauf hin, dass trotz Prospektpflicht nach Art. 3 Abs. 1 EU-ProspektVO die Emittentin keinen Prospekt nach der Prospektverordnung veröffentlicht hätte.

Weiter führt das LG Rostock aus, dass auch Hintermänner haften würden, wozu nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Personen gehören würden, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebahren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen, womit laut LG Rostock die Beklagten als  Geschäftsführer und “CEO” für die Konzeption, den Vertrieb der Anlage und die Prospektierung mitverantwortlich gewesen seien.

Nach Kenntnis von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten handelt es sich um eines der ersten oder sogar das erste (noch nicht rechtskräftige) “echte” Urteil (also nicht VU) in Sachen ADCADA gegen Verantwortliche in Deutschland wegen der Verluste von Anlegern mit Inhaber-Teilschuldverschreibungen der adcada GmbH und lässt aufhorchen.

Betroffene adcada-Anleger sollten daher nach Ansicht von Dr. Späth & Partner umgehend ihre Ansprüche prüfen lassen, diverse Rechtsschutzversicherungen hatten inzwischen Kostenschutz für das außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen gegen diverse Verantwortliche übernommen und Kanzleien wie Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB stellen auch gerne eine kostenlose Anfrage für den Anleger.

Betroffene Anleger der Adcada-Gruppe können sich gerne an Dr. Späth & Partner wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 19 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank-/Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht tätig sind und mit Fällen wie dem gegenwärtigen daher bestens vertraut sind.