29.05.2017: Medizinische Cannabis-Lizenz: Unternehmen prüfen Möglichkeiten

Vor kurzem wurde das Vergabeverfahren für die Bewerbung für Lizenzen zum legalen Anbau von medizinischem Cannabis in Deutschland veröffentlicht. Dabei zeigt sich, dass die Cannabis-Agentur für Bewerber in einem europaweiten Ausschreibungsverfahren sehr strenge Regularien aufgestellt hat, die Bewerber einhalten müssen, um einen Auftrag zu erhalten, der Anbau, Weiterverarbeitung, Lagerung und die Verpackung umfassen soll.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hierzu:

„Viele deutsche Unternehmer, die sich um eine Lizenz bewerben wollten, werden die hohen Voraussetzungen meiner Ansicht nach nicht erfüllen können und sind sehr enttäuscht“.

Denn so soll die Zahl der Bewerber auf 10 beschränkt werden, außerdem soll die Liefermenge für den Zeitraum von 2019 bis 2021 auf je 200 kg pro Bewerber und pro Jahr beschränkt sein. Hierzu wird in einem gestaffelten Losverfahren der Auftrag in 10 Lose aufgeteilt, wobei pro Bewerber maximal 7 Lose vergeben werden können. Bewerber sollen außerdem bereits Erfahrung mit dem Anbau und der Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke von mindestens 50 kg in den letzten 3 haben und/oder Erfahrung im Anbau mit Phytoarzneimitteln.

Auch sollten Interessenten berücksichtigen, dass der Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge laut Ausschreibungsverfahren der 05.06.2017 ist. Eile ist somit für Interessenten, die sich um eine Anbaulizenz bewerben wollen, geboten.

Was können deutsche Interessenten für eine Cannabis-Lizenz also tun?

So könnte z. B. überprüft werden, ob die Grundsätze der Vergabe eingehalten wurden. So sind z. B. gem. § 97 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet. „So könnte z. B. die Frage gestellt werden, ob deutsche Teilnehmer mit – zwangsläufig – wenig Erfahrung an dem Verfahren gleich behandelt wurden mit z. B. ausländischen Teilnehmern mit eventuell mehr Erfahrung, und falls ja, ob die Ungleichbehandlung geboten oder gestattet war,“ so Dr. Späth.

Auch zeigt sich, dass über eine Zusammenarbeit z. B. im Rahmen eines „Joint Ventures“ mit ausländischen Unternehmen doch noch eine Zusammenarbeit möglich sein könnte, denn diversen ausländischen Medizinalhanf-Produzenten fehlen z. B. noch die Anbauflächen in Deutschland. Diverse deutsche Landwirte mit Interesse haben dagegen Anbauflächen, aber nun alleine keine Chance auf eine Lizenz keine Möglichkeiten zum legalen Anbau von Medizinalhanf, hier könnten sich Synergien entwickeln lassen.

Auch sollen Interessierte darauf hingewiesen werden, dass ja nicht sicher ist, ob sich langfristig der prognostizierte Bedarf von eventuell mehreren 100.000 Patienten in Deutschland mit den gegenwärtigen Voraussetzungen decken lässt und somit nicht auszuschließen ist, dass langfristig auch deutsche Bewerber noch zum Zug kommen könnten.

Interessierte können sich an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden.

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Medizinrecht, Vergaberecht