Der Europäische Gerichtshof hat Widerrufsjoker wieder zum Leben erweckt. Rechtsanwalt Dr. Späth, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB: „Zur Sache C 66/19  geht es um einen maßgeblichen Fehler  in Widerrufsbelehrungen, der in quasi allenVerbraucherdarlehen und Immobilienkrediten seit 2010 vorkommt!“

Banken haben sogenannte Kaskadenverweise verwendet. Darunter nennt versteht man Hinweise in Widerrufsbelehrungen, die auf eine Quelle führen, die wiederum auf andere Informationsseiten verweisen. Dr. Späth: „Verbraucher sind gezwungen, seitenweise komplexe Inhalte zu lesen und zu verstehen und in Bezug zum eigenen Vertrag zu bringen. Der EuGH hat dankenswerterweise entschieden, dass dies Verbrauchern nicht zuzumuten ist!“

Verhandelt wurde vor dem EuGH die Klage eines deutschen Darlehensnehmers gegen seine Sparkasse. Das Landgericht Saarbrücken hatte die Sache zum EuGH (C-66/19)gegeben, um die Zulässigkeit einer Widerrufspassage im Kontext deseuropäischenRechts zu prüfen.

Es reicht nicht aus, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist“ – so der EuGH in seiner Begründung.

Verhandelt wurde über den Verweis auf § 492 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Dazu Dr. Späth: „Verbraucher müssen einfach und verständlich (klar und prägnant) informiert werden, diesen Anspruch können Kaskadenverweise auf komplexe Rechtstexte nicht aufrechterhalten!“

Daraus folgt, dass Darlehen, die Verbraucher zur Finanzierung von Autos oder Immobilien seit dem 10. Juni 2010 aufgenommen haben, widerrufbar sind. Für Immobiliendarlehen wurde seit 2016 auf die schon damals nicht ganz unumstrittene Klausel verzichtet, Autobanken nutzen sie nach Recherchen der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte noch heute.

Dr. Späth geht davon aus, dass etwa 20 Millionen Autokredit- und Leasingverträgebetroffen sein könnten und nun widerrufbar sind. Bei ebenfalls widerrufbaren Baukrediten für private Haushalte geht es nach Recherche der Wirtschaftskanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte um eine Darlehenssumme von insgesamt 1,2 Billionen Euro.

Der BGH hatte die entsprechende und jetzt vom EuGH gerügte Klausel 2016 übrigens für rechtens erklärt.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB prüfen gerne Ihre Darlehensverträge und stehen Mandanten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gern zur Verfügung.