Mit der Blockchain wurde eine dezentrale Datenbank geschaffen, die auch neue Möglichkeiten wie Kryptowährungen und neue Finanzierungsmöglichkeiten wie ICOs (Initial CoinOfferings) oder inzwischen STOs (Security Token Offerings) bietet, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweist.

Vor allem in den Jahren 2017 und 2018 war der Markt für ICOs, sog. Initial CoinOfferings, stetig gewachsen und diese neue Finanzierungsmöglichkeit hatte zahlreiche Unternehmen dazu bewogen, schnell, einfach und unbürokratisch Kapital bei Anlegern aufzunehmen, allerdings kam es hier ab der 2. Hälfte des Jahres 2018 zu einem Einbruch. Inzwischen waren Finanzmarktaufsichtsbehörden im In- und Ausland aktiver geworden waren und es hatte sich auch herausgestellt, dass mit vielen ICOs inzwischen etliche tausend Anleger viel Geld bis hin zum Totalverlust verloren hatten oder gar Betrugsfällen mit ICOs zum Opfer gefallen sind. Teilweise wurden hier von unseriösen Gründern mit einfachen White Papern Millionen von Anlegern eingesammelt, die dann anschließend „weg“ waren, weil entweder die Gründer unerfahren oder unkompetent waren oder von vorneherein auf Betrug im Spiel war, sodass der Markt für ICOs nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten inzwischen eingebrochen ist.

Inzwischen gerät daher ein anderes Finanzierungsmodell immer mehr in den Fokus, der sog. Security Token Offering oder STO. Hier können interessierte Unternehmen Gelder im Rahmen eines sog. „Token Sale Events“ einsammeln, wobei das Ganze oftmals sehr kostensparend geschehen kann, weil durch die Speicherung auf der Blockchain diverse Kosten wie z. B. für die Verwahrung gespart werden können.

Allerdings sind bei einem STO höhere Regularien als bei einem ICO zu beachten, denn hier für Unternehmen grundsätzlich höhere Regularien als bei einem ICO zu beachten sind, wie z. B. wertpapierrechtliche Vorschriften oder auch die Erstellung eines von der BaFin genehmigten Wertpapierprospekts. Auch an die aufsichts- und zivilrechtliche Ausgestaltung des Security Tokens werden höhere Anforderungen gestellt, denn bei einem STO müssen die Token oder Coins durch greifbare Vermögenswerte hinterlegt sein wie Gewinne oder Entnahmen des Unternehmens oder Anteilsrechte am Unternehmen.

Die BaFin hatte auch im Frühjahr 2019 die Erlaubnis für einen ersten deutschen STO des Berliner Start-up Bitbond gegeben, wobei die Sicherheit daher kommen soll, dass ein Wertpapier als Sicherheit hinter den ausgegebenen Token steht. Dieser erste deutsche STO könnte zahlreiche weitere Nachfolger anlocken.

Für viele Unternehmen sollte die Finanzierung mittels eines Security Token Offering interessant sein, weil hiermit oftmals schneller und unkomplizierter Gelder eingesammelt werden können als z. B. bei einem regulären Börsengang, IPO.

Auch die Erholung im Kryptowährungsbereich wie z. B. beim Bitcoin, der inzwischen wieder von unter 3.000 Punkten auf über 10.000 Punkte gestiegen ist, könnte hier für weiteres Wachstumspotenzial sorgen, auch in einem anderen Bereich, denn so planen inzwischen auch mehr Unternehmen Geschäftsmodelle im Bereich Kryptowährungen wie Kryptowährungsbörsen oder Bitcoin-Automaten.

Zwar hatte die BaFin im Jahr 2013 den Bitcoin als Rechnungseinheit eingestuft nach dem Kreditwesengesetz, was bedeutete, dass der Einsatz von Bitcoin als Ersatzwährung erlaubnisfrei ist, jedoch nicht der gewerbliche Handel mit Kryptowährungen, womit z. B. Bitcoin-Händler eine BaFin-Lizenz hätten vorlegen müssen, um z. B. Bitcoin-Automaten aufzustellen.

In einem Urteil des Berliner Kammergerichts aus dem 4. Quartal 2018 wurde jedoch entschieden, dass der Bitcoin kein Finanzinstrument im Sinne des Kreditwirtschaftsgesetzes sein soll und somit die Einstufung als Rechnungseinheit nach KWG somit zu weitgehend wäre. Seitdem sind diverse Unternehmen, die im gewerblichen Handel mit Kryptowährungen tätig sind, nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner etwas offensiver dabei, ihr Geschäftsmodell zu betreiben, wie z. B. dem Aufstellen von Bitcoin-Automaten. So sieht man inzwischen in diversen deutschen Städten wie Berlin, München, etc. schon die ersten Bitcoin-Automaten, genauso wie schon in anderen europäischen Ländern.

Trotzdem sollten nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB Unternehmen, die einen STO durchführen wollen oder im gewerblichen Handel mit Kryptowährungen tätig sein wollen wie z. B. dem Aufstellen von Bitcoin-Automaten, immer im jeweiligen Einzelfall prüfen, ob z. B. die wertpapierrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind oder weitere Regularien z. B. bei der BaFin einzuhalten sind.

Das Expertenteam der Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und einer Zweigstelle in Hamburg (RA Dr. Walter Späth, RA Christian Albrecht Kurdum sowie RA Dr. Marc Liebscher) steht sowohl interessierten Unternehmern als auch Anlegern gerne in allen Rechtsfragen rund um das Thema STO, ICO, TGE, Kryptowährungsrecht, Blockchain etc. zur Seite.