Allen Unkenrufen zum Trotz ist das Interesse von Unternehmen an einem Initial Coin Offering, einem sog. ICO, zur Kapitalaufnahme nach wie vor hoch. Die Kapitalaufnahme im Jahr 2018 könnte sogar die im Jahr 2017 übertreffen.

Gegenwärtig wollen einige Unternehmen hohe Summen mit einem ICO einsammeln, z. B. die Dating-App Ohlala allein ca. 100 Mio. Dollar.

Theoretisch können Unternehmen mit einem ICO deutschlandweit und international leicht, schnell und unkompliziert bei vielen Groß- und Kleinanlegern viel Geld zur Unternehmensfinanzierung einsammeln.

„Dabei zeigt sich, dass mit einem ICO auch oftmals deutlich leichter als z. B. mit einem Börsengang (IPO) Gelder eingesammelt werden können, jedoch auch für einen ICO die Anforderungen und Regularien genau beachtet werden sollten“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte.

So hatte inzwischen auch die deutsche BaFin sich mit Datum vom 20.02.2018 in einem Hinweisschreiben zur Einordnung von ICOs als Finanzinstrumente geäußert, die immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden müssen.

So teilte die BaFin mit, dass sie bei Tokens immer im Einzelfall prüfen würde, ob es sich um ein Finanzinstrument i. S. des WpHG bzw. der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MIFID 2) oder um ein Wertpapier i. S. d. Wertpapierprospektgesetzes (WpHG) handeln würde. Je nach Einordnung ergeben sich diverse Erlaubnispflichten wie z. B. die Erstellung eines umfangreichen Verkaufsprospekts, die von vielen ICO-Interessierten gerne vermieden werden.

Auch weisen Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte darauf hin, dass ein ICO nur dann erfolgreich durchgeführt werden kann, wenn diverse Grundbedingungen eingehalten werden.

Der Finanzierungsbedarf für einen ICO ist zwar meistens deutlich geringer als z. B. bei einem Börsengang, jedoch sollte auch für einen ICO beachtet werden, dass es diesen nicht umsonst gibt, vor allem, wenn hoher Beratungsbedarf besteht und hohe Geldbeträge eingesammelt werden sollen.

Außerdem sollten ein erfahrenes und qualifiziertes Gründerteam, ein ausreichendes Whitepaper mit Darstellung des Geschäftsmodells mit genauer Darstellung der Tokens, ausreichende aufsichtsrechtliche Abklärung etc. gegeben sein.

Auch müssen die geldwäsche- und datenschutzrechtlichen Vorgaben penibel eingehalten werden, um auf seriöse Weise einen ICO durchzuführen, denn nach mehreren Skandalen, bei denen auch diverse Anleger zu Schaden gekommen sind, ist es umso wichtiger, dass sich die seriösen Geschäftsmodelle durchsetzen.

Ein seriöser ICO kann nach wie vor in Deutschland durchgeführt werden.

Das Expertenteam der Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und einer Zweigstelle in Hamburg (RA Dr. Walter Späth, RA Christian Albrecht Kurdum sowie RA Dr. Marc Liebscher) steht sowohl interessierten Unternehmern als auch Anlegern gerne in allen Rechtsfragen rund um das Thema ICO, TGE, Kryptowährungsrecht, Blockchain etc. zur Seite.