Die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmen sich nach dem Rechtsanwalts-Vergütungsgesetz (RVG). Dieses regelt eine Vielzahl von Gebührentatbeständen. Zum größten Teil bemessen sich die jeweiligen Gebühren nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Gerne geben wir Ihnen in einem ersten Telefongespräch Auskunft über die voraussichtlich entstehenden Kosten. Aufgrund des recht starren Systems des RVG bietet es sich außerdem häufig an, ein Stundenhonorar zu vereinbaren. Erfahrungsgemäß hat die Zeitabrechnung dabei für beide Seiten Vorteile. Der Mandant kann sich in verschiedenen Angelegenheiten an den Anwalt wenden, ohne befürchten zu müssen, dass jeweils Gebühren nach dem jeweiligen Gegenstandswert entstehen, womit die Kosten teilweise günstiger sind als bei einer Abrechnung nach dem RVG. Sie erhalten von uns genaue Stunden- aufzeichnungen, aus denen Sie den Zeitaufwand detailliert nachvollziehen können.

Erfolgshonorar seit dem 01. Juli 2008

Dr. Späth Rechtanwälte sind auch Neuerungen in Sachen Vergütungsvereinbarung gegenüber aufgeschlossen. So ist es seit dem 01. Juli 2008 auch deutschen Rechtsanwälten unter bestimmten, engen Voraussetzungen, möglich, mit dem Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren.
Hierunter wird gemäß § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) eine Vereinbarung verstanden, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach der der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält.

Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars

Gemäß § 4a RVG ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zulässig:

Die Vereinbarung wurde für den konkreten Einzelfall geschlossen.
Der Auftraggeber wäre aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten.

Entscheidend ist dabei nicht die verständige Betrachtung einer durchschnittlichen rechtssuchenden Person, sondern die einzelne rechtssuchende Person in ihrer individuellen Lebenssituation. Dabei ist auch das finanzielle Risiko und die Beurteilung durch den Mandanten miteinzubeziehen.
Das Erfolgshonorar kann dabei dahingehend vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolges keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist.- sofern gleichzeitig für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

Welche Anforderungen muss die Vereinbarung über das Erfolgshonorar erfüllen?

Die Vereinbarung über das Erfolgshonorar muss folgende Anforderungen erfüllen:

Es müssen die voraussichtliche gesetzliche Vergütung sowie ggf. die erfolgsunabhängige Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, aufgeführt werden.
Es muss die zu den jeweiligen Bedingungen (Misserfolg, Erfolg) verdiente Vergütung aufgeführt werden.
Die Vereinbarung muss zudem die wesentlichen Gründe für die Bemessung des Erfolgshonorars angeben.
Es ist der Hinweis aufzunehmen, dass der Auftraggeber im jeweiligen Einzelfall trotzdem zur Zahlung der Gerichtskosten, sonstiger Kosten sowie der Kosten anderer Beteiligter, wie z.B. des Prozessgegners im Unterliegensfalle, verpflichtet bleibt.
Vor- und Nachteile bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars bietet dem Mandanten mehrere Vor- und Nachteile, die genau abzuwägen sind:

Der Hauptvorteil für den Mandanten liegt darin, dass für ihn die Möglichkeit besteht, berechtigte rechtliche Ansprüche geltend zu machen, was ihm ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars möglicherweise nicht möglich wäre.
Schätzungen zufolge werden jedes Jahr Prozesse mit Schäden im einstelligen Milliardenbereich nicht geführt, weil den Betroffenen das Kostenrisiko zu groß ist.
Auch hat der Mandant die Gewissheit, dass der Rechtsanwalt gewisse Erfolgsaussichten für den Fall sieht, denn sonst würde er den Fall nicht auf Erfolgshonorarbasis annehmen. Auch wird der Rechtsanwalt sich in dem Fall auf jeden Fall 100%ig einsetzen, da er nur im Erfolgsfall sein Honorar erhält.

Ein Nachteil des sog. Erfolgshonorars besteht darin, dass der Mandant im Erfolgsfall einen höheren Betrag an Anwaltskosten zu entrichten hat, als die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. Dies liegt unter anderem daran, dass für den Rechtsanwalt das Risiko besteht, dass er, falls er nicht erfolgreich in dem Fall ist, überhaupt keine Vergütung erhält, so dass er im Erfolgsfall dieses Risiko natürlich entsprechend “entschädigt” bekommt, was zusätzliche Kosten für den Mandanten bedeutet. Auch bedeutet dies, dass der Mandant auch im Erfolgsfall auf jeden Fall einen Teil der Anwaltskosten zu tragen hat, da der Gegner im Unterliegensfall in einem Prozess nur die gesetzlichen Gebühren zu tragen hat.

Auch ist zu berücksichtigen, dass im Unterliegensfalle der Mandant nicht kostenfrei gestellt wird, sondern in jedem Fall trotzdem Kosten für den gegnerischen Prozessbevollmächtigten und für Gerichtskosten entstehen.

Die Vor- und Nachteile des Erfolgshonorars sind daher genau abzuwägen.

Ob die Vereinbarung eines Erfolgshonorars somit im Einzelfall für Sie sinnvoll ist, sollten Sie daher von Ihrem Anwalt prüfen lassen. Dr. Späth Rechtanwälte prüfen gerne für Sie, ob und zu welchen Konditionen die Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Ihrem Einzelfall möglich ist. Bei der Berechnung des Erfolgshonorars orientieren wir uns an der englischen conditional fee, die sich in diesen Fällen bewährt hat.