Anleger von Lombard Classic 2 und Lombard Classic 3 sind vor kurzem vom Insolvenzverwalter angeschrieben worden, in denen ihnen in einem Schreiben die jeweilige Auseinandersetzungsberechnung mitgeteilt wurde.
In den Schreiben, die vom Insolvenzverwalter an die von Dr. Späth & Partner betreuten Anleger versandt wurden, wurde dabei vom Insolvenzverwalter den Anlegern ein negativer Auseinandersetzungsanspruch mitgeteilt.
Damit ist leider zu befürchten, dass der Insolvenzverwalter die Anleger demnächst zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen auffordern wird.
Möglich werden solche Insolvenzanfechtungen durch die Regelungen der §§ 129-134 Insolvenzordnung, bei denen ein Insolvenzverwalter Anfechtungen vornehmen kann, wenn den Zinszahlungen keine realen Gewinne zugrunde gelegen haben sollten, und somit lediglich z.B. eine unentgeltliche Leistung vorgelegen haben sollte, z.B. bei Schneeballsystemen oder Scheingewinnen.
Sollten die Anleger mit einer solchen Rückzahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters konfrontiert werden, so sollten Sie nach Ansicht von Dr. Späth & Partner immer anwaltlich prüfen lassen, ob ein derartiger Rückforderungsanpruch des Insolvenzverwalters wirklich besteht oder nicht.
Hierbei sind teilweise kurze Fristen zu beachten, denn falls der Insolvenzverwalter die Anleger außergerichtlich zur Zahlung auffordert, setzt er in der Regel kurze Fristen, bevor er Klage erhebt.
Sollte bereits ein Mahnbescheid ergangen sein oder Klage erhoben worden sein, so beträgt oftmals die Frist zur Verteidigungsanzeige nur 2 Wochen, was immer beachtet werden sollte.
Anleger sollten immer ihre Möglichkeiten prüfen, z.B. die, ob die Ansprüche des Insolvenzverwalters auch bewiesen worden sind, denn der Insolvenzverwalter muss nach § 134 InsO zum einen die sog. Unentgeltlichkeit beweisen aber auch die Gläubigerbenachteiligung.
Auch der sog. „Entreicherungseinwand“ gem. § 143 Abs. 2 InsO bietet Anlegern teilweise die Möglichkeit, sich gegen eine Rückforderung eines Insolvenzverwalters zu wehren.
Auch sollten Anleger prüfen lassen, ob ihnen Ansprüche gegen den jeweiligen Berater zustehen, denn Anlageberater und vermittler schulden immer eine anleger- und objektgerechte Beratung und auch eine eigene Plausibilitätsprüfung der Anlage.
Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte haben sind seit dem Jahr 2002, und somit seit über 16 Jahren, für geschädigte Kapitalanleger tätig und konnten seitdem zahlreiche Fälle von Insolvenzanfechtungen erfolgreich bearbeiten, aktuell z.B. im Fallkomplex Prosavus, bei dem z.B. vor dem LG Görlitz vor einiger Zeit von Dr. Späth & Partner ein positives Urteil für den Anleger gegen den Insolvenzverwalter erreicht werden konnte.
Gerne können Sie sich an uns wenden, für rechtsschutzversicherte Anleger stellen wir gerne auch eine kostenlose Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.