In Sachen Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft (LombardClassic) hat der Insolvenzverwalter Frank Rüdiger Scheffler Anleger, die dem letzten Aufforderungsschreiben zur Rückzahlung noch nicht nachgekommen sind, inzwischen erneut mit Aufforderungsschreiben von Mitte März 2020 dazu aufgefordert, die vom Insolvenzverwalter zurückgeforderten Beträge umgehend, Frist teilweise Anfang oder Mitte April, auf das für das Insolvenzverfahren eingerichtete Insolvenzsonderkonto zu erstatten, wie Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg betroffenen Anlegern, die bereits zahlreiche betroffene Anleger vertreten, bestätigen können.

Anleger sollten nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten die vom Insolvenzverwalter geforderte Rückzahlung nicht vorschnell bezahlen, sondern immer im jeweiligen Einzelfall fachkundig durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob sie gerechtfertigt ist oder nicht.

Die vom Insolvenzverwalter gesetzte Frist sollte dabei nach Ansicht von Dr. Späth & Partner jedoch unbedingt eingehalten werden, da leider zu erwarten ist, dass der Insolvenzverwalter Anleger, die der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, umgehend im nächsten Schritt auf Rückzahlung verklagen wird.

Dies verursacht weitere Kosten, nicht nur für den Insolvenzverwalter, der die Kosten für die Klage hat, sondern auch für den Anleger, der dann, sofern vor dem Landgericht geklagt wird, einen Anwalt mit der Verteidigung gegen die Klage beauftragen muss, was ebenfalls weitere Kosten verursachen wird.

Von daher sollte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner möglichst vor Einreichung einer Klage durch den Insolvenzverwalter geprüft werden, ob der Zahlungsaufforderung nachgekommen werden sollte oder nicht und in welchem Umfang, also ob nicht vielleicht die Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters z. B. nur teilweise berechtigt ist.

Es sollte somit überprüft werden, ob die Ansicht des Insolvenzverwalters, dass die Auszahlungen der insolvenzrechtlichen Anfechtung nach §§ 129, 134 InsO und somit gem. § 143 Abs. 1 Satz I InsO zur Insolvenzmasse zurück zu gewähren sind, zutreffend ist oder nicht.

So teilt der Insolvenzverwalter mit, dass es sich bei den Zahlungen, die die Insolvenzschuldnerin als Ergebnisbeteiligung bzw. nach Ablauf der stillen Gesellschaft in Höhe der Einlage an die Anleger gezahlt hatte, teilweise um sog. „unentgeltliche Leistungen“ handeln würde, da sie lediglich auf Scheingewinnen beruhen würden, welche die Insolvenzschuldnerin in Wirklichkeit nie erwirtschaftet und ausgewiesen habe.

Soweit die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG Pfandleihgeschäfte betrieben haben, war laut Insolvenzverwalter ein Großteil dieser Geschäfte entweder erfunden oder fingiert, die Insolvenzschuldnerin habe in den Jahren 2013–2016 keine Gewinne, sondern nur Jahresfehlbeträge erwirtschaftet.

So sollten Anleger immer überprüfen lassen, ob der Insolvenzverwalter seine Behauptungen beweisen kann.

Generell ist hier zu sagen, dass Insolvenzverwalter sich in derartigen Fällen teilweise auf Gutachten berufen oder Jahresabschlüsse, hier sollte aber schon immer geprüft werden, ob diese z. B. ordnungsgemäß erstellt wurden, über einen Abschlussvermerk verfügen und z. B. nur als Privatgutachten einzustufen wären oder nicht.

Speziell im Fall Erste Oderfelder ist auch zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter in den Dr. Späth & Partner vorliegenden Aufforderungsschreiben mitteilt, dass der angefochtene Betrag auch die durch die Insolvenzschuldnerin für die Anleger an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer enthält.

Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter auch die bereits bezahlte Kapitalertragssteuer zurückfordert. Hier sollten Anleger nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten schon prüfen, ob diese Rückforderung überhaupt berechtigt ist oder nicht, denn unter Umständen, was immer im Einzelfall geprüft werden sollte, könnte diese Rückforderung des Insolvenzverwalters der sog. „Festsetzungsverjährung“ unterliegen.

Auch der Höhe nach sollte somit geprüft werden, ob die Forderung des Insolvenzverwalters gerechtfertigt ist.

Erleichterung gegen die Rückforderung kann diversen Anlegern auch der Einwand der sog. „Entreicherung“ bringen.

Das bedeutet im Endeffekt, dass das Geld, das der Anleger von der Insolvenzschuldnerin erhalten hat, „nicht mehr da ist“, sondern ausgegeben wurde.

Hier gibt es mannigfaltige Rechtsprechung zu der Frage, ob eine Entreicherung gegeben ist oder nicht, dies betrifft z. B. Fälle von Urlaubsreisen, Autokäufen, Spenden, Hochzeiten, weiteren Ausgaben wie Kauf von Solaranlagen oder auch Investition des erhaltenen Geldes in andere „Schnellballsysteme“ etc. und muss immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden.

Praxistipp von Dr. Späth & Partner:

Wichtig ist aber für betroffene Anleger, dass nicht jede Ausgabe zur Entreicherung führt, sondern nur Ausgaben, die in engem zeitlichem Zusammenhang mit den Auszahlungen durch die Insolvenzschuldnerin standen und auch ohne die Auszahlungen durch die Insolvenzschuldnerin nicht getätigt worden wären.

Auch sollen Anleger darauf hingewiesen werden, dass allein ein Berufen auf den Einwand der Entreicherung nicht ausreicht, sondern der Einwand der Entreicherung einer konkreten Darlegung oder eines konkreten Nachweises bedarf. Anleger müssen also konkret darlegen können, für welche Dinge sie die Auszahlungen verwandt haben und müssen vermutlich auch entsprechende Nachweise wie Quittungen etc. vorlegen können, um sich auf Entreicherung berufen zu können. Wie gesagt, ist hier immer eine intensive Prüfung im Einzelfall nötig.

Rechtsschutzversicherungen übernehmen oftmals die Kosten und Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte (oder auch viele andere Anwaltskanzleien) übernehmen gerne eine kostenlose Kostenschutzanfrage für den Anleger.

Eile ist vermutlich geboten, weil zu erwarten ist, dass der Insolvenzverwalter gegen Anleger, die auch die weitere Frist verstreichen lassen, umgehend Klage erheben wird, was zunächst weitere Kosten verursachen wird.

Betroffene der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft-LombardClassic-Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden. Dr. Späth & Partner sind seit dem Jahr 2002, und somit seit mehr als 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und daher mit Fällen von Insolvenzanfechtungen wie die vorliegenden bestens vertraut.